Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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ten: Abstufung nach Art des Deliktes120 oder Abstufung nach der Sanktion. Hier wird eine Lösung vorgeschlagen, die nach Art und Höhe der Sanktion differenziert, so wie dies bereits die heutigen Entfernungsfristen (Artikel 369 StGB) vorsehen. Diese Fristen wurden im Rahmen des Behördenauszugs 2 nochmals überarbeitet und haben sich im Grundsatz bewährt (vgl. die Ausführungen zu Art. 41 Abs. 3), weshalb das Prinzip auch für den Behördenauszug 1 übernommen worden ist. Die Regeln sind wie folgt abgeändert worden:

− Die in Artikel 41 Absatz 3 vorgesehenen Grundfristen wurden bei Erwachse-

nen um 5 Jahre angehoben. Dies hat den Vorteil, dass sich auch der Aufwand für die Programmierung der Entfernungsfristen in Grenzen hält. Für schweizerische und ausländische Grundurteile gelten somit die gleichen Regeln. Für Urteile nach dem JStG wurden kleinere Zuschläge gewählt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Jugendkriminalität meist nur episodenhaft ist.

− Zur Sichtbarmachung langer Delinquenzketten soll neu die Regel gelten, dass

ein Grundurteil und die entsprechenden Einträge nur dann aus VOSTRA (und damit aus dem Behördenauszug 1) entfernt werden, wenn bei allen eingetragenen Grundurteilen die jeweilige Entfernungsfrist abgelaufen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1).

Ansonsten entsprechen die Absätze 1–3 von Artikel 29 den Regeln gemäss Artikel 41 Absatz 3. Für die Details sei daher auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen.

Absatz 4 erster Satz stellt klar, dass die vorstehend beschriebenen Grundsätze nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Grundurteil nicht bereits vorher aufgehoben worden ist. Unter Umständen werden nicht alle Daten, die sich auf das aufgehobene Grundurteil beziehen, sofort vernichtet; bei eintragungspflichtigen Revisionsentscheiden und Neubeurteilungen im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens ist eine Referenzierung des Vorgängerentscheides nötig, um die Frist nach Absatz 3 zu berechnen (vgl. Abs. 4 zweiter Satz).

Das bisher geltende Archivierungsverbot (Art. 369 Abs. 8 StGB) wird beibehalten, ebenso das Verwertungsverbot (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. zum Ganzen die Ausführungen zu Art. 35).

Da neu Urteile viel länger aufbewahrt werden, stellt sich die Frage der Nacherfassung. Diese findet nur in Ausnahmefällen statt (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 107 Abs. 2 und 3).

Art. 30 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemda-

ten oder elektronischer Kopien

Die Strafdaten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 20), automatisch generierte Systemdaten (Art. 22) oder elektronische Kopien von Strafentscheiden (Art. 21) weisen eine Gemeinsamkeit auf: Sie teilen das Schicksal der Strafdaten, auf die sie

120 Entsprechende Lösungsvarianten wurden verworfen. Deliktskataloge lassen sich nur schwer umsetzen. Eine Abstufung nach Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wäre wohl auch noch zu holzschnittartig gewesen und hätte dazu geführt, dass bei Auslandurteilen wieder eine Transponierung der Delikte ins schweizerische Recht hätte stattfinden müssen (vgl. Ziff. 1.3.1.3).