Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

Bezug nehmen. Das heisst, sie werden zusammen mit den jeweiligen Strafdaten nach Artikel 15 entfernt (vgl. Abs. 1). Die Entfernung kann jedoch in zwei Fällen bereits vorher erfolgen:

− Wird ein nachträglicher Entscheid (ersatzlos) aufgehoben, so werden er und

die elektronische Kopie dieses Entscheides aus VOSTRA entfernt, ohne dass das Grundurteil tangiert ist (vgl. Abs. 2).

− Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer

anderen Behörde auslösen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c) werden entfernt, sobald die entsprechende Meldung von der zuständigen Behörde beantwortet wurde (vgl. Abs. 3).

Art. 31 Entfernung hängiger Strafverfahren

Nach Absatz 1 werden hängige Strafverfahren aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wurde. Rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren hinterlassen somit weiterhin keine Spuren in VOSTRA (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 Bst. d VOSTRA-V).

In der Vergangenheit war umstritten, welche Form der Einstellung entscheidend sein soll. Absatz 2 hält fest, dass immer nur die definitive Einstellung relevant ist. Provisorische Einstellungen gibt es beispielsweise in Fällen von häuslicher Gewalt.

Die Entfernung von Daten hängiger Strafverfahren kann Probleme bereiten, wenn die urteilende Behörde und die in VOSTRA registrierte Verfahrensleitung für das Strafverfahren nicht identisch sind. Da jede Behörde nur die ihr zugeordneten Daten mutieren darf (Art. 12 Abs. 1), kann die urteilende Behörde bei der Eintragung des Urteils unter Umständen nicht auch das hängige Strafverfahren aus VOSTRA entfernen. Absatz 3 schreibt der urteilenden Behörde daher vor, die nötigen Vorkehren für die Entfernung des hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA zu treffen. Faktisch beinhaltet dies die Pflicht, die in VOSTRA registrierte Verfahrensleitung zu verständigen.

Art. 32 Entfernung automatisch protokollierter Abfragen zugangsberechtigter

Behörden

Wie bereits in Ziff. 1.3.1.9 festgehalten soll eine Person künftig in Erfahrung bringen können, welche Behörde über sie eine Abfrage getätigt hat (vgl. Art. 59). Zu diesem Zweck werden diese Abfragen neu detailliert protokolliert (vgl. Art. 24 Abs. 1). Artikel 32 Absatz 1 sieht vor, dass eine solche Abfrage grundsätzlich während zwei Jahren gespeichert bleibt. Ein kürzeres Intervall dürfte nur die Zahl der Auskunftsersuchen erhöhen. Bei einem längeren Intervall dürfte es für eine Behörde unter Umständen schwierig werden, anhand des im System vermerkten (abstrakt formulierten) Abfragezwecks auch alle anderen wichtigen Hintergrundinformationen, die im Kontext der Abfrage von Bedeutung gewesen sind, zu rekonstruieren. Die Entfernungsfrist verlängert sich gemäss Artikel 32 Absatz 2 lediglich in denjenigen Fällen, in denen die Offenlegung erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 Bst. b).