Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 33 Entfernung von Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus
einem ausländischen Strafregister
Nach Artikel 33 werden Daten betreffend Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister (vgl. Art. 25) entfernt, sobald die Anfrage vom Ausland beantwortet worden ist, spätestens aber ein Jahr nach Registrierung des Ersuchens in VOSTRA. Die Maximalfrist von einem Jahr ist nötig für den Fall, dass Anfragen unbeantwortet bleiben.
Art. 34 Entfernung von Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen
In Anlehnung an Artikel 32 ist eine Entfernungsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Fristbeginn ist die Bestellung des Auszuges. Es muss ein möglichst früher Zeitpunkt gewählt werden, um alle Daten erfassen zu können. Zum Teil kommt es vor, dass ein Bestellvorgang zwar ausgelöst, dann aber wieder abgebrochen wird. Somit werden auch die registrierten elektronischen Kopien der ausgefertigten Auszüge (Art. 26 Abs. 4) nach zwei Jahren vernichtet.
Art. 35 Archivierungs- und Verwertungsverbot
Die in Artikel 35 Absatz 1 enthaltene Regel, dass Strafregisterdaten nicht archiviert werden, gibt es bereits heute (Art. 369 Abs. 8 StGB). Sie hat zur Konsequenz, dass die Daten nach der Entfernung aus VOSTRA nicht ans Bundesarchiv weitergeleitet werden und somit nicht den Regeln des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) unterliegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten damit vor allem künftige personenbezogene Auswertungen verhindert werden. Da Strafregisterdaten bisher nie archiviert wurden, wird in Artikel 35 Absatz 1 weiterhin eine explizite Ausnahme von der sonst für Bundesdaten geltenden Anbietepflicht nach BGA getroffen.
Auf die Schaffung einer Kompetenzdelegation im Sinne von Artikel 387 Absatz 3 StGB, die dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Speicherung von VOSTRA-Daten für eine rein statistische, anonymisierte Auswertung zu Forschungszwecken zuzulassen, wurde bewusst verzichtet. Der Bundesrat hat die Kompetenz zur Schaffung eines «Spezialarchivs» bisher nicht ausgeschöpft – nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen, hohen Kosten. Durch die Ausdehnung der Aufbewahrungsdauer von Strafregisterdaten (vgl. Art. 29) hat sich die Ausgangslage aber grundsätzlich verändert. Da Forscher künftig viel länger auf die noch eingetragenen Daten greifen können (vgl. Art. 105 Bst. d), ist das Interesse an einer solchen Sonderarchivierung deutlich gesunken. Für die Durchführung von teuren Langzeitstudien zur Beurteilung des Legalverhaltens fehlt in der Praxis zudem meist das nötige Geld.
Artikel 35 Absatz 2 bezeichnet die registerrechtliche Wirkung der Entfernung: Eintragungen dürfen nach der Entfernung nicht rekonstruierbar sein dürfen. Nur in einem Fall wird von diesem Prinzip abgewichen – nämlich wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung bei den automatisch protokollierten Abfragen gemäss Artikel 24 registriert werden. Für die protokollierten Daten gelten nämlich eigene Aufbewahrungsfristen (vgl. Art. 32). Wenn eine Behörde also kurz vor Ablauf der Entfernungsfrist für Urteilsdaten (Art. 29) eine Abfrage macht, so wird diese Abfrage gemäss Artikel 24 protokolliert. In diesem Protokoll werden auch die Urteilsdaten