Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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gespeichert, in die Einblick genommen wurde. Werden die Urteilsdaten in der Folge gemäss Artikel 29 aus der Strafdatenverwaltung entfernt, so bleiben sie als «protokollierte Daten» bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 32 in VOSTRA gespeichert. Aus diesen Protokollierungsdaten lässt sich der zwischenzeitlich entfernt Eintrag rekonstruieren. Dieser Ausnahmefall wurde deshalb in Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 bewusst geregelt. Für die Betroffenen ergeben sich dadurch keine Nachteile. Denn Zugriff auf die gemäss Artikel 24 protokollierten Daten hat nur das Schweizerische Strafregister. Diese Behörde darf diese Daten nur für die Durchführung von Kontrollen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) und für die Offenlegung der Abfragen gegenüber dem Betroffenen im Rahmen des Auskunftsrechts (Art. 59) verwenden. Eine weitere Ausnahme ist in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehen: Die Referenzierung von entfernten Urteilen zur Berechnung der Entfernungsfrist.
Die Entfernung der Daten hat aber auch eine Wirkung, die über die registerrechtliche Aufbewahrung hinausgeht. Bereits im aktuellen Recht gilt ein sog. Verwertungsverbot für entfernte Urteilseinträge: «Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden» (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Demzufolge dürfen entfernte Urteile nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden. Neu sind folgende Spezifikationen:
− Das Verwertungsverbot gemäss Artikel 369 Absatz 7 StGB wurde eingeführt,
um zwischen den staatlichen Verfolgungsinteressen einerseits und dem Bedürftnis nach vollständiger Rehabilitation andererseits einen Ausgleich zu schaffen.121 Die aktuelle Norm schweigt sich jedoch über den genauen Adressatenkreis aus. Das Verwertungsverbot gilt unzweifelhaft für die Strafjustizbehörden (für die Strafzumessung, Prognosestellung oder Beurteilung der Wiederholungsgefahr etc.).122 Inwieweit es aber auch andere Behörden bindet, lässt sich den Materialien nicht eindeutig entnehmen.123 Das Bundesgericht hat zwar anerkannt, dass Artikel 369 Absatz 7 StGB grundsätzlich für alle Behörden124 gilt. Gleichzeitig werden aber von der Rechtsprechung – unter Bezugnahme auf den unklaren Gesetzeswortlaut – gewichtige Ausnahmen zum Nachteil der Be-
121 So Botschaft BBl 1999 2168.
122 Vgl. zur Geltungsbereich für den Strafrichter: BGE 135 IV 87, E. 2.4; BGE 135 I 71, E. 2.10. Vgl. zur Geltung für den Haftrichter: BGE 135 IV 71, E. 2.11.
123 Die Grundidee war jedoch klar, dass mit der Entfernung des Eintrages aus dem Strafregister eine vollständige Rehabilitation des Betroffenen angestrebt wird (BBl 1999 2167). Für eine unbeschränkte Geltung spricht auch die Tatsache, dass keinerlei Differenzierungen getroffen wurden.
124 BGer, 24.2.2009, 2C.477/2008, E. 3.2.1; BGer, 6.11.2009, 2C.148/2009, E. 2.3; BGer, 4.12.2009, 2C.43/2009, E. 3.3.1.