Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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me der Fälle, in denen von einer Bestrafung abgesehen wird (vgl. Abs. 1 Bst. b Ziff. 1).

− In der Schweiz ausgesprochene Übertretungsurteile gegen Erwachsene sind

bisher nicht im Privatauszug erschienen. Artikel 371 Absatz 1 StGB enthält zwar einen Vorbehalt für Übertretungsurteile, die ein Berufsverbot enthalten (vgl. Art. 105 Abs. 3 StGB). Bisher gab es jedoch kein Gesetz, welches für eine Übertretung ein Berufsverbot vorsah, weshalb der Vorbehalt toter Buchstabe blieb. Sollte dieser Fall jedoch eintreten, wäre VOSTRA gerüstet, da die Einhaltung eines Berufsverbots nur über den Privatauszug kontrolliert werden kann. Der bisherige Mechanismus wird daher beibehalten (vgl. Abs. 1 Bst. b Ziff. 2).

− Neu werden alle ausländischen Grundurteile gegen Erwachsene eingetragen

(vgl. Abs. 1 Bst. c). Hier gibt es keine zusätzliche Einschränkung in Bezug auf eine bestimmte Deliktskategorie, da die entsprechenden Straftaten nicht mehr transponiert werden (vgl. Ziff. 1.3.1.3). Auslandurteile werden gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 gar nicht erst ins Strafregister aufgenommen, wenn das Strafmass für die betreffenden Delikte unter einer bestimmten Mindestsanktionshöhe liegt. Damit ist sichergestellt, dass die «Sockelkriminalität» nicht im Privatauszug erscheint. Es braucht keine Norm, welche für den Privatauszug strengere Voraussetzungen (etwa die Anhebung der Mindestsanktion) definiert.

− Die Regel nach Absatz 1 Buchstabe d, dass ein Jugendurteil nur dann im Pri-

vatauszug erscheint, wenn bei ihm eintragungspflichtige Erwachsenendelinquenz vorliegt, galt bereits im bisherigen Recht (Art. 371 Abs. 2 StGB). Neu wird lediglich präzisiert, dass auch gemischte Urteile eine Eintragungspflicht auslösen. Gemischte Urteile sind solche, die Taten enthalten, die sowohl vor, als auch nach dem 18. Altersjahr begangen worden sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).

Im Gesetz bisher nicht explizit festgehalten war die Regel, dass auch schweizerische Jugendurteile nur bei Verbrechen oder Vergehen aufgenommen werden (in Analogie zu Art. 371 Abs. 1 StGB). Die Eintragungsvoraussetzungen für Jugendliche sollten natürlich nicht strenger sein als für Erwachsene.

Dass es auch bei Jugendurteilen nur zu einer Eintragung kommt, wenn eine Sanktion ausgesprochen worden ist (nicht aber bei Absehen von Strafe), ergibt sich bereits aus den allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen bei Jugendurteilen, die sanktionsabhängig formuliert sind (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c).

Wie bereits in den Ausführungen zu Artikel 36 Absatz 2 erklärt, sind die beim Online-Einblick in einen bestimmten Auszug ersichtlichen Daten nicht voll deckungsgleich mit denjenigen, die auf dem gedruckten Auszug erscheinen; die Unterschiede werden auf Verordnungsebene definiert. Artikel 43 Absatz 2 gibt dem Bundesrat zusätzlich die Kompetenz zu bestimmen, welche zusätzlichen Daten nur auf dem gedruckten Auszug erscheinen.

Artikel 43 Absatz 3 regelt die Dauer der Aufbewahrung von Grundurteilen. Gegenüber dem aktuellen Recht (vgl. Art. 371 Abs. 3–5 StGB) wurden die Berechnungsregeln stark überarbeitet. Grundsätzlich soll zwar weiterhin die 2/3-Regel gelten (vgl. Abs. 3 Bst. a). Eine kürzere Aufbewahrungsfrist gibt es nur noch für bedingte und teilbedingte Strafen (vgl. Abs. 3 Bst. b) sowie für Vergehensbussen (vgl. Abs. 3