Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Bst. c). Die für alle Massnahmen geltende Sonderregel gemäss Artikel 371 Absatz 4 StGB, welche jeweils eine Halbierung der Aufbewahrungsdauer bewirkte, wurde hingegen gestrichen (vgl. unten). Die Berechnung wurde auch insofern vereinfacht, als die Zusatzregel zur Sichtbarmachung langer Delinquenzketten gemäss Artikel 371 Absatz 5 StGB neu für alle eingetragenen Urteile gilt (also auch für bedingte Strafen; vgl. Abs. 3 Bst. d).

Zu Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a ist Folgendes zu bemerken:

− Früher galt die 2/3-Regel gemäss Artikel 371 Absatz 3 StGB nur für Strafen.

Für Massnahmen hingegen galt die Halbierung der Aufbewahrungsdauer. Dies führte zu sehr stossenden Ergebnissen, v.a. bei einer Kombination von Strafen und Massnahmen, bei denen der Fristenlauf ab Rechtskraft begann (also bei nicht therapeutischen Massnahmen wie dem Berufsverbot). Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen: Nach aktuellem Recht wird eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren nach 17 (15+2) Jahren aus VOSTRA entfernt und erscheint nach 11,3 (2/3 von 17) Jahren nicht mehr im Privatauszug. Wird im Urteil zusätzlich ein Berufsverbot verhängt, so erscheint das Urteil bereits nach 8,5 (17:2) Jahren nicht mehr im Privatauszug, obschon der entsprechende Täter vom Gericht strenger sanktioniert wurde. Nicht einzusehen ist auch, weshalb ein Eintrag weniger lange im Privatauszug erscheinen sollte, wenn neben einer unbedingten Strafe noch eine ambulante Behandlung ausgesprochen wurde. Artikel 371 Absatz 4 StGB soll deshalb ersatzlos gestrichen werden.

Der Verzicht auf die Halbierungs-Regel scheint auch bei stationären therapeutischen Massnahmen gerechtfertigt, weil bei Urteilen mit Massnahmen die effektive Massnahmendauer nicht unbedingt mit der Schwere der Tat (Verschulden) korreliert. Im Vordergrund steht die Behandlungsbedürftigkeit. Die Idee der Frist-Halbierung war, zugunsten des Betroffenen einen Ausgleich zu schaffen. Dies führte aber nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen, wie folgendes Beispiel zeigt: Dauert die Massnahme sehr lange (z.B. 15 Jahre), so kann die Halbierung der Registrierungsdauer dazu führen, dass die betroffene Person eben erst aus der Massnahme entlassen wurde (Beginn des Fristenlaufs) und der Eintrag bereits nicht mehr im Privatauszug erscheint. Die Dauer der Registrierung in VOSTRA ab Rechtskraft des Urteils beträgt faktisch 30 (15+15) Jahre; die Fristhalbierung führt zu einem Nichterscheinen im Privatauszug nach 15 Jahren. Um den legitimen Informationsbedürfnissen Dritter Rechnung zu tragen, sollte ein entsprechender Eintrag nach Entlassung aus der Massnahme noch eine Zeit lang (Grundfrist) sichtbar bleiben. Die 2/3-Regel nach Absatz 3 Buchstabe a löst zwar dieses Problem auch nicht. Der entsprechende Effekt (Nichterscheinen im Privatauszug bereits bei Entlassung) tritt aber erst bei einer Massnahmendauer von mehr als 30 Jahren ein.

− Nach Absatz 3 Buchstabe a soll die 2/3-Regel neu also für alle Sanktionen

gelten (es sei denn, es liegt ein Fall nach Bst. b–d vor). Referenzgrösse ist die in Artikel 41 Absatz 3 geregelte Gesamtdauer der Aufbewahrung im Behördenauszug 2.

− Bisher fehlte eine explizite Regel für lebenslängliche Freiheitsstrafen. Da aber

2/3 von lebenslänglich immer noch lebenslänglich ist, stellt die Ergänzung in Absatz 3 Buchstabe a zweiter Satz keine echte Neuerung dar.