Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Gemäss Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b gilt für bedingte und teilbedingte Strafen weiterhin eine Sonderanknüpfung (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB). Diese Urteile erscheinen unter drei Bedingungen nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Privatauszug:
− Erste Voraussetzung ist, dass kein stationärer Massnahmenvollzug angeordnet
worden ist. Dieses Problem ist durch den Wegfall der Halbierungsregel (vgl. oben) entstanden, welche eine Sonderanknüpfung bewirkte. Bei stationärem Massnahmenvollzug sollte nicht die bedingte bzw. teilbedingte Strafe massgebend für die Fristberechnung sein, sondern die stationäre Massnahme. In diesem Fall gilt die 2/3-Regel gemäss Absatz 3 Buchstabe a.
− Zweite Voraussetzung ist, dass bei einer Kombination mit einem Berufsverbot
(nach Artikel 67 StGB bzw. Artikel 50 MStG) das Berufsverbot bereits abgelaufen ist. Solche Berufsverbote können zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verhängt werden. Es ist also gut möglich, dass die Probezeit für die bedingte Strafe kürzer ist als die Dauer des Berufsverbots. Es muss vermieden werden, dass das Urteil (bei Bewährung) nicht mehr im Privatauszug erscheint, obschon das Berufsverbot noch besteht. Für diesen Fall sieht Absatz 3 Buchstabe b vor, dass das Grundurteil bis zum Ablauf des Berufsverbots im Privatauszug erscheint. Dieses Problem ist ebenfalls durch den Wegfall der Halbierungsregel für Massnahmen entstanden, welche aktuell noch eine Sonderanknüpfung bewirkt (siehe oben).
− Dritte Voraussetzung ist, dass sich die betroffene Person in der Probezeit
bewährt haben muss. Neu wird in Absatz 3 Buchstabe b zweiter Satz eine Definition der Nichtbewährung gesetzlich verankert. Das Abstellen auf den eingetragenen nachträglichen Entscheid (NEN) entspricht der aktuellen VOSTRA-Programmierung. Unter Entscheid betreffend Nichtbewährung werden die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung und der Nicht-Widerruf verstanden. Auch der Widerruf ist an sich ein solcher NEN; in diesem Fall liegt jedoch keine bedingte Strafe mehr vor und das Urteil fällt unter Absatz 3 Buchstabe a. Solche NEN sollten nur dann ausgesprochen werden, wenn effektiv eine Probezeitverletzung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn in der Probezeit ein neues Verbrechen oder Vergehen begangen wurde (bei einer im Ausland begangenen Tat ist gemäss BGE 80 IV 214 die schweizerische Qualifikation massgebend) oder wenn in der Probezeit gegen Weisungen verstossen wurde oder Bewährungshilfeauflagen verletzt wurden (vgl. Art. 46 StGB). Das Vorhandensein der Nichtbewährung bei Verstoss gegen Weisungen und Bewährungshilfe kann von VOSTRA nur durch den Eintrag eines entsprechenden NEN festgestellt werden. Deshalb scheint es sinnvoll, in allen Fällen auf den NEN abzustellen. Somit werden auch Wertungswidersprüche vermieden, die durch Fehler bei der Urteilsfindung entstehen. Es gibt in der Praxis nämlich immer wieder Fälle, in denen der Richter einen NEN fällt, obschon nach den allgemeinen Regeln gar keine Probezeitverletzung vorliegt (z.B. weil das Urteil im Tatzeitpunkt noch gar nicht eröffnet worden ist, weil die Probezeit bereits abgelaufen war, weil der Betroffene bloss eine Übertretung begangen hat oder weil die 3-Jahresfrist für den Widerruf bereits abgelaufen war). Da heute der Probezeitbeginn nicht verbindlich im Gesetz geregelt ist, gibt es in der Praxis unterschiedliche Ansichten über den effektiven Fristenlauf; deshalb wird vorgeschlagen, den Pro-