Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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bezeit-Beginn in Artikel 44 Absatz 4 StGB zu regeln (siehe Art. 106 betreffend die Änderung bisherigen Rechts).

Neu wird in Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe c für alle Vergehensbussen-Urteile (z.B. infolge Strafmilderung nach Art. 48a StGB) eine gesetzliche Probezeit für das Erscheinen im Privatauszug vorgesehen. Grund für diese Neuerung ist, dass die heutige Frist von 6,6 Jahren für das Erscheinen von Vergehensbussen im Privatauszug (vgl. Art. 371 Abs. 3 StGB) zu lange erscheint. Der Bearbeitungsaufwand ist klein und die Regelung ist auch auf bereits eingetragene Urteile anwendbar. Im Einzelnen gilt:

− Für Übertretungsbussen-Urteile ist eine solche Probezeit nicht nötig, da sie

ohnehin nicht im Privatauszug erscheinen; eine Regelung für ausländische Urteile ist ebenfalls nicht nötig, da (aufgrund der in Art. 18 Abs. 1 Bst. d definierten Eintragungsvoraussetzungen) Auslandsbussen nicht eingetragen werden.

− Da es für diese Urteile aber keinen NEN gibt, muss die Frage, wie die Bewäh-

rung während der Probezeit berechnet wird, explizit geregelt werden. Ein Verweis auf die allgemeinen Bewährungsregeln ist nicht sinnvoll, da etwa ein Verstoss gegen Bewährungshilfe oder Weisungen im vorliegenden Fall gar nicht möglich sind.

− Die Regel nach Absatz 3 Buchstabe c kommt nur zur Anwendung, wenn die

Vergehensbusse die einzige Sanktion ist. Aus diesem Grund braucht es hier den Zusatz «ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist» nicht.

Die Regel nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe d zur Sichtbarmachung langer Delinquenzketten ist nicht neu (vgl. Art. 371 Abs. 5 StGB). Allerdings gilt sie neu auch für Urteile mit bedingten Strafen. Darüber hinaus wurden folgende Änderungen vorgenommen:

− Die aktuelle Formulierung in Artikel 371 Absatz 5 StGB ist unpräzise, da der

Begriff «bleibt das Urteil im Strafregisterauszug» nur auf den Fall Bezug nimmt, wo die Privatauszugfrist noch nicht abgelaufen ist. Aus der Botschaft (BBl 1999 2170) geht aber klar hervor, dass sämtliche Urteile wieder aufgenommen werden sollen, wenn ein neues Urteil im Privatauszug erscheint.

− Die Bezugnahme auf die Frist gemäss Artikel 41 Absatz 3 ist nötig, da sonst

nicht mehr klar wäre, wie lange das Wiedererscheinen im Privatauszug maximal dauern soll. Im geltenden Recht ist klar, dass das Wiedererscheinen nur bis zur Entfernung dieses Urteils (max. Obergrenze) gehen kann. Im neuen Recht ist diese Entfernung aus dem Register keine taugliche Richtschnur mehr, da Grundurteile mit Verbrechen und Vergehen viel länger aufbewahrt werden. Mit dem Abstellen auf das Erscheinen im Behördenauszug 2 wird die Analogie zum bisherigen Recht gewahrt.

Im Übergangsrecht (Art. 107 Abs. 1) wird vorgeschlagen, alle Fristen nach den neuen Regeln zu berechnen (analog Ziff. 3 Abs. 1 der SchlBest 2002 zum StGB). Die Lösung gemäss Ziffer 3 Absatz 3 der SchlBest 2002 zum StGB, wonach alles, was im Privatauszug nicht mehr erschienen ist, auch unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr erscheinen soll, wird demnach nicht beibehalten. Auch beim Privatauszug wird stets das neue Regime vorbehalten und sämtliche Fristen der eingetragenen Urteile werden neu berechnet.