Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3.2.2 2. Kapitel: Behörden, die Zugang zu Daten aus VOSTRA erhalten

In diesem Kapitel werden die Zugangsrechte der registerführenden Behörden (Art. 44–45) näher erläutert. Anschliessend wird dargelegt, welche Behörden zu welchen Zwecken über ein Online-Zugangsrecht auf die jeweiligen Auszüge verfügen (Art. 46–49). Ferner wird die Online-Bestellung von Strafregisterauszügen aus dem Ausland behandelt (Art. 50). Des Weiteren wird erklärt, welche Behörden zu welchen Zwecken auf schriftliches Gesuch hin Einblick in die verschiedenen Registerauszüge nehmen können (Art. 51–53 und 55). Den Abschluss machen die Ausführungen zu einigen wichtigen Modalitäten der Bezugsrechte (Art. 54).

Auf die Möglichkeit der Erteilung von Zugangsrechten auf Verordnungsebene im Sinne eines Probebetriebs (vgl. Artikel 367 Absatz 3 StGB) wird künftig verzichtet. Für den Probebetrieb gibt es bereits im Datenschutzgesetz eine Sonderregelung (vgl. Art. 17a DSG). Es ist nicht einzusehen, weshalb für «Pilotversuche» im Strafregisterbereich andere Voraussetzungen gelten sollten.

Bei der Schaffung eines neuen Auszugskonzepts (vgl. Ziff. 1.3.1.1) müssen auch die bestehenden Zugangsrechte der Behörden (vgl. Art. 367 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 365 StGB; Art. 21–22 VOSTRA-V) auf die neuen Auszugsarten abgestimmt und neu geregelt werden. Für die meisten bisher zugangsberechtigten Behörden dürfte sich allerdings nicht viel ändern, da der heutige Behördenauszug grosse Ähnlichkeiten mit dem Behördenauszug 2plus und 2minus aufweist. Vereinzelt wurde der Zugang zu hängigen Strafverfahren neu definiert oder die Zweckbestimmung klarer umschrieben. Neu ist auch, dass sämtliche Zugangsrechte nun auf formellgesetzlicher Ebene definiert sind. Aktuell sind gerade die Zugangsrechte, die auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden, bloss auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 22 VOSTRA-V), was nicht stufenkonform ist, da es sich bei Strafregisterdaten um besonders schützenswerte Personendaten handelt (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 DSG). Eine grundsätzlich neue Situation besteht für diejenigen Behörden, die neu Zugang zum Behördenauszug 1 erhalten (vgl. Art. 44–46). Ferner sei erwähnt, dass neu mehr Behörden als bisher über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen sollen (vgl. die Übersicht in Ziff. 1.3.1.7).

Art. 44 Online-Zugangsrecht des Schweizerischen Strafregisters

Das Schweizerische Strafregister verfügt als Datenherr über VOSTRA über ein umfassendes Zugangsrecht auf VOSTRA. Die Bearbeitung von Daten in VOSTRA ist jedoch nur zulässig, soweit es zur Erfüllung der in Artikel 4 detailliert umschriebenen Aufgaben notwendig ist. Letztlich lassen sich all diese Aufgaben unter den Oberbegriff «Registerführung» subsumieren. Das Schweizerische Strafregister verfügt als einzige Behörde über einen Zugang zu allen in VOSTRA gespeicherten Daten von natürlichen Personen.