Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 45 Online-Zugangsrecht der kantonalen Koordinationsstellen und der Koordinationsstelle der Militärjustiz
Sowohl die kantonalen Koordinationsstellen (KOST) als auch die Koordinationsstelle der Militärjustiz sind als Dienstleisterinnen für andere Behörden tätig (vgl. die Aufgaben gemäss Art. 5 und 6). All diese Koordinationsstellen loggen sich jeweils mit dem Zugangsprofil derjenigen Behörde ein, für die sie tätig werden. Da die kantonalen Koordinationsstellen für Behörden mit unterschiedlichen Zugangsprofilen tätig sind, variieren ihre Zugangsrechte von Fall zu Fall (vgl. Art. 45 Abs. 1). Da die KOST aber auch für Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 tätig sind, haben sie – gleich wie die Koordinationsstelle der Militärjustiz (die ausschliesslich für die Militärjustizbehörden tätig ist) – faktisch Zugang zu allen im Behördenauszug 1 ersichtlichen Daten. Einzig der Zugang zu Daten, für deren Bearbeitung ausschliesslich das Schweizerische Strafregister zuständig ist, bleibt ihnen verwehrt (vgl. Aufzählung in Art. 45 Abs. 2).
Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
Der Behördenauszug 1 (vgl. Art. 40) ermöglicht im Bereich der Strafdatenverwaltung den grössten Einblick in VOSTRA. Da das Strafregister primär als Strafjustizdatenbank konzipiert worden ist, sollte ein Volleinblick in sämtliche Urteilsdaten auch nur denjenigen Behörden offen stehen, welche im Rahmen der Strafrechtspflege tätig sind. Online-einsichtsberechtigt in den Behördenauszug 1 sind demnach die Strafgerichte und Verwaltungsinstanzen mit Strafkompetenz, die Staatsanwaltschaften und Polizeistellen (soweit sie gemäss StPO ermitteln), die Jugendstrafbehörden, die Rechtshilfeinstanzen sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden. Erfüllen Behörden Aufgaben ausserhalb der Strafrechtspflege oder nur im präventiven Bereich, so haben sich die entsprechenden Stellen mit Auszügen zu begnügen, die weniger Daten beinhalten. Die Zugangsmöglichkeiten werden entsprechend eingeschränkt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
Artikel 46 Buchstabe a (Strafjustizbehörden)
Über einen umfassenden Online-Zugang verfügen seit jeher die Behörden der zivilen Strafjustiz (vgl. Art. 367 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a StGB). Unter diese Kategorie fallen die kantonalen Staatsanwaltschaften, die Jugendstrafbehörden, die zivilen Strafgerichte, die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c StPO. Der Begriff «Strafjustizbehörden» soll im Gesetz nicht mehr verwendet werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 7). Im Unterschied dazu verfügen die Militärjustizbehörden über kein Online-Zugangsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 51). Das Zugangsrecht der Strafjustizbehörden ist seit jeher auf die «Durchführung von Strafverfahren» beschränkt (Art. 365 Abs. 2 Bst. a StGB). Neu wird diese sehr vage formulierte Zweckbestimmung in mehrere Unterzwecke aufgeschlüsselt.