Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Artikel 46 Buchstabe b (Verwaltungsbehörden mit Strafkompetenz)

Den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen, wird neu ebenfalls ein Online-Zugangsrecht sowie ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt (vgl. bisher Art. 22 Abs. 1 Bst. b VOSTRA-V). Ihre Tätigkeit ist mit derjenigen von Strafjustizbehörden durchaus vergleichbar. Aus diesem Grund enthält Artikel 46 Buchstabe b auch die gleiche Zweckbestimmung (vgl. Bst. a).

Artikel 46 Buchstabe c (die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz)

Die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz erhält neu ebenfalls ein Online-Zugangsrecht sowie Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren (vgl. bisher Art. 22 Abs. 1 Bst. c VOSTRA-V).

Artikel 46 Buchstabe d (Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden)

Auch die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden verfügen seit jeher über einen umfassenden Online-Zugang zu VOSTRA (Art. 367 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a StGB). Angeschlossen sind in der Regel die jeweiligen Zentralstellen im Justizvollzug, vereinzelt auch die Bewährungshilfe. Die Aufgabe «Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges» ist in Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe c StGB sehr vage definiert, so dass in der praktischen Anwendung immer wieder Probleme entstehen. So erstaunt es nicht, dass in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) verschiedentlich auch neue Zugangsrechte für Bereiche gefordert wurden, für die bereits heute eine Online-Zugangsmöglichkeit besteht.131 Um mehr Transparenz zu schaffen, werden die einzelnen Zugangszwecke für den Vollzugsbereich gesetzlich näher definiert.

Artikel 46 Buchstabe e (fedpol-Stellen, die im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungen tätig sind)

Die Online-Zugangsrechte von fedpol sind heute im Sinne einer Übergangsregelung (vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB) in Artikel 21 Absatz 2 VOSTRA-V geregelt. Wie vorne erwähnt (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde im Jahre 2009 ein Vorschlag für die Schaffung der formell-gesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Zugangsrechte von fedpol in die Vernehmlassung gesandt und dort grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Im

131 Die Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK) forderte in der Vernehmlassung, dass Einweisungs- und Vollzugsbehörden an VOSTRA angeschlossen werden. Der Zugang wurde für die Prognosestellung für Vollzugslockerungen sowie für die Prognosestellung bei bedingter Entlassung verlangt. Es wurde übersehen, dass diese Behörden bereits heute entsprechende Vollzugsentscheide in VOSTRA eintragen. Der Kanton NE und die Schweizerische Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen (SKLB) stellten die Forderung auf, dass der Bewährungshilfe ein Zugangsrecht zu erteilen sei, um bessere Rückfallrisikobeurteilungen vornehmen und um die Betroffenen besser vor neuen Delikten abhalten zu können (Art. 93 Abs. 1 StGB). Auch hier gilt, dass die Bewährungshilfe als Strafvollzugsbehörde bereits heute angeschlossen werden könnte. Faktisch wird diese Kompetenz bisher aber oft nicht ausgeschöpft.