Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Lichte des hier vorliegenden Regelungskonzepts musste dieser Vorschlag jedoch nochmals grundsätzlich überarbeitet und genauer an die neue StPO-Terminologie angepasst werden. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem VE von 2009 und der aktuellen Regelung sind:
− Bisher haben alle fedpol-Stellen die gleichen Informationen erhalten, unabhängig davon, welche Aufgaben sie erfüllen.132 Von der Erweiterung der Zugangsrechte via Behördenauszug 1 sollen indes nur diejenigen fedpol-Stellen profitieren, die im Rahmen des durch die StPO geregelten Vorverfahrens nach Artikel 299 ff. StPO (d.h. beim Vorliegen eines Verdachts auf eine strafbare Handlung) repressiv tätig sind.133 D.h. der Behördenauszug 1 steht nur für «gerichtspolizeiliche» Aufgaben zur Verfügung.134 In dem durch die StPO geregelten Bereich ist fedpol der Bundesanwaltschaft unterstellt135, weshalb der Gerichtspolizei auch die gleichen Informationsrechte in Bezug auf VOSTRA zugestanden werden.
Fedpol-Stellen hingegen, die im Bereich der sog. «Vorermittlungen»136 oder präventiv tätig sind (etwa im Anwendungsbereich des Zentralstellengesetzes oder des Geldwäschereigesetzes) oder die Spezialaufgaben erfüllen, die keine eigentliche Ermittlungstätigkeit zur Verfolgung von Straftaten darstellen (etwa in den Bereichen «Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen» oder zum «Schutz von Magistraten»), wird nur ein Zugangsrecht auf den Behördenaus-
132Art. 21 Abs. 2 VOSTRA-V unterscheidet zwischen «Verhütung» (Bst. a), «Vorermittlun-
gen» (Bst. b) und «gerichtspolizeilichen Ermittlungen» (Bst. c). Schon heute können VOSTRA-Daten von fedpol sowohl für präventive als auch repressive Tätikeiten genutzt werden.
133Dieses Vorverfahren gliedert sich gemäss Art. 300 Abs. 1 StPO in zwei Teile: Das poli-
zeiliche Ermittlungsverfahren und die Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Das «polizeiliche Ermittlungsverfahren» wird bei Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, eingeleitet (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die «Untersuchung» wird durch die Staatsanwaltschaft geleitet und von dieser in der Regel formell eröffnet, sobald ein «hinreichender Tatverdacht» gegeben ist (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO, der noch weitere Eröffnungsgründe nennt). Für beide Verfahrensarten ist der Zugang zum Behördenauszug 1 gewährleistet.
134Der Ausdruck «gerichtspolizeiliche Ermittlungen» wurde vor dem Inkrafttreten der StPO
z.T. enger verwendet. Im Strafregisterkontext (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. c StGB) wurden darunter nur polizeiliche Ermittlungshandlungen verstanden, die im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft formell eröffneten Strafverfahrens erfolgten. Heute wird der Begriff aber − in Abgrenzung zu den Vorermittlungen − für die repressive Tätigkeit im gesamten Vorverfahren nach StPO verwendet. Eine Begriffsverwirrung ist künftig nicht mehr möglich, da in Art. 46 Bst. e Ziff. 1 explizit der Link zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO gemacht wird.
135Vgl. Art. 307 Abs. 2 und Art. 312 StPO.
136Auch der Begriff «Vorermittlungen» wurde früher nicht immer einheitlich gebraucht.
Heute wird darunter einhellig die kriminalpolizeiliche Tätigkeit im Hinblick auf die «Erkennung von bereits begangenen Straftaten» verstanden. Auch Vorermittlungen dienen somit der Verfolgung von Straftaten; bei ihnen liegt jedoch noch kein konkreter Verdacht vor, weshalb dieser Bereich nicht durch die StPO geregelt wird. Vorermittlungen werden − so wie die präventiven Ermittlungen zur Verhütung von Straftaten − in der Polizeigesetzgebung geregelt. Vorermittlungen dienen somit nicht der Verhütung von Straftaten, lässt sich aber rein äusserlich kaum vom präventiven Handeln unterscheiden. Diese Form der Ermittlung ist für die Ermittlungsbehörden auf Bundesebene im Zentralstellengesetz und im Geldwäschereigesetz geregelt und auf spezifische Deliktsbereiche eingeschränkt. Die VOSTRA-Daten werden für die dort vorgesehenen Analysen verwendet. VOSTRA-Daten allein vermögen jedoch keinen Tatverdacht zu begründen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 47 Bst. c Ziff. 1).