Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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zug 2plus erteilt, der kürzere Aufbewahrungsdauern kennt und keine Entscheidkopien enthält (vgl. Art. 47 Bst. a).
− Die einzelnen Zugangszwecke sind nochmals etwas präziser formuliert worden.
Insbesondere wird neu auch explizit auf die Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) Bezug genommen.
− Neu wird auch der internationale polizeiliche Informationsaustausch umfas-
send geregelt. Eine Informationsvermittlung ins Ausland findet nämlich nicht nur im Rahmen von Interpol und Europol statt, sondern auch im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation sowie im Rahmen der Schengen-Assoziierung. Der internationale Informationsaustausch in Bezug auf VOSTRA-Daten erfolgt jeweils immer nach dem gleichen Prinzip:
Bereits die aktuelle Regelung in Bezug auf Interpol und Europol (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. d + h VOSTRA-V) geht vom Grundsatz aus, dass das Strafregister ausländischen Polizeistellen nur insoweit geöffnet werden soll, wie inländische Polizeistellen Informationen aus VOSTRA beziehen können. Da der Informationsfluss mit dem Ausland weiterhin ein Abbild des innerstaatlichen Datenflusses sein soll, kommt es in Bezug auf den Umfang der Informationsvermittlung von VOSTRA-Daten an ausländische Polizeistellen neu darauf an, ob die Informationen im Ausland zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher137 Ermittlungsverfahren (Zugang zum Behördenauszug 1 nach Art. 46 Bst. e Ziff. 2−5) oder nur zum Zwecke der Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden (Zugang zum Behördenauszug 2plus nach Art. 47 Bst. a Ziff. 3−6).
− Ferner wird auch Rechtänderungen jüngeren Datums Rechnung getragen. So
wurde das am 1.1.2013 in Kraft tretende Zugriffsrecht der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe l nStGB (vgl. BBl 2012 145) in diesen Vorentwurf übernommen (vgl. Art. 47 Bst. a Ziff. 11).
Demnach ergibt sich für fedpol für die einzelnen Zugangszwecke zum Behördenauszug 1 folgendes Bild:
− Verfolgung von Straftaten im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungen (Art.
46 Bst. e Ziff. 1)
Das Online-Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die Bundeskriminalpolizei (BKP). Konkret geht es um die drei Geschäftsbereiche «Ermittlungen Zweigstellen»138, «Ermittlungen Mitte»139und «Ermittlungen Spezialeinsätze»140
137 Darunter sind Ermittlungsverfahren zu verstehen, die sich auf einen konkreten Tatverdacht stützen (analog dem Vorverfahren nach Art. 299 StPO).
138 Dazu zählen die Abteilungen: Ermittlungen Lausanne, Ermittlungen Zürich, Ermittlungen Lugano.
139 Dieser ist aufgeteilt in die drei Abteilungen: Ermittlungen Bern, Ermittlungen Staatsschutz, Ermittlungen Terrorismus.
140 Dieser besteht aus den drei Abteilungen: Ermittlungen Forensik/Informatik, Ermittlungen Spezialeinsätze, Observation.