Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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− Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. b Ziff. 1)
Dieses Online-Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die Tätigkeit der Dienststelle «Beschaffung» des NDB, welche vor dem 1. Januar 2009 beim DAP des fedpol angesiedelt war. Der Dienst Beschaffung des NDB trifft vorbeugende Massnahmen in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, Handel mit radioaktiven Materialien und Technologietransfer (Art. 2 BWIS). Der NDB führt konzentrierte Aktionen als präventive Operationen durch, die über den normalen Nachrichtendienst hinausgehen können. In Zusammenarbeit mit kantonalen Polizeistellen können auch längerfristige polizeiliche Aktionen als präventive Fahndungsprogramme durchgeführt werden. Die Daten werden im präventiven Bereich für ähnliche Zwecke benötigt wie im repressiven Bereich (vgl. z.B. Art. 47 Bst. a Ziff. 1).
− Informationsvermittlung an Europol (Art. 47 Bst. b Ziff. 2)
Neben fedpol (vgl. dazu Art. 46 Bst. e Ziff. 3 und Art. 47 Bst. a Ziff. 4) gibt auch der NDB via Europol Strafregisterdaten ins Ausland weiter, soweit es um die Verhütung von Delikten geht, die in den Zuständigkeitsbereich des NDB fallen, also insbesondere im Bereich des verbotenen Handels mit radioaktivem Material. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung (Art. 21 Abs. 4 Bst. b VOSTRA-V) braucht die Weitergabe ins Ausland aber nicht mehr auf bestimmte Deliktsbereiche eingeschränkt zu werden, da mit dem Anschluss der kantonalen Polizeistellen auch innerstaatlich der gesamte Bereich der Verhütung abgedeckt ist (vgl. Art. 47 Bst. c Zff. 1).
− Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen (Art. 47 Bst. b Ziff. 3)
Vgl. zur Kompetenzverteilung mit fedpol die Ausführungen zu Artikel 47 Bst. a Ziff. 7.
− Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden für sog. Clearings (Art. 47 Bst. b Ziff. 4)
Der Nachrichtendienst des Bundes verfügt bereits heute über ein Zugangsrecht auf VOSTRA, um im Auftrag ausländischer Sicherheitsbehörden Unbedenklichkeitsanfragen zu beantworten (vgl. Art. 21 Abs. 4 Bst. d VOSTRA-V). Die Zweckbestimmung wird unverändert übernommen. Bei diesen sog. «Clearings» wird auf Ersuchen eines ausländischen Dienstes ein Sicherheitscheck von Schweizerinnen oder Schweizer oder dauerhaft in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen durchgeführt, um diesen die Mitarbeit an klassifizierten ausländischen Projekten (oder Anstellungen) zu ermöglichen. Die Vornahme dieser Sicherheitschecks ist in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben e BWIS geregelt. Die Strafregisterauszüge bilden für diese Sicherheitschecks ein wichtiges Beurteilungselement. Ohne dieses würden die Sicherheitschecks durch den Nachrichtendienst des Bundes für das Ausland an Wert verlieren, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die zu überprüfende Person. Sie würde möglicherweise auch bei positivem Ausgang des Sicherheitschecks nicht mehr als genügend vertrauenswürdig gelten, um im Ausland an geheimen oder vertraulichen Projekten mitzuarbeiten.