Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Artikel 47 Buchstabe c (die kantonalen Polizeistellen für Tätigkeiten ausserhalb von gerichtspolizeilichen Ermittlungen)
Kantonale Polizeistellen erhalten für Aktivitäten, in denen sie nicht gerichtspolizeilich150 tätig sind, lediglich einen Zugang zum Behördenauszug 2plus:
− Erkennung und Verhütung von Straftaten (Art. 47 Bst. c Ziff. 1)
In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) wurde argumentiert, dass ein VOSTRA-Zugang zur Verhütung von Straftaten vor allem in denjenigen Bereichen nützlich sei, die den Kantonen durch das BWIS zugewiesen wurden. Das in Artikel 47 Buchstabe c Ziffer 1 verbriefte Zugangsrecht ist aber im umfassenden Sinne zu verstehen und deckt auch kantonal geregelte präventive Tätigkeiten ab. Die Zugriff auf den Behördenauszug 2plus steht somit für die Gefahrenabwehr im umfassenden Sinne zur Verfügung.151 Der Zugang erfolgt dabei zu den gleichen Unterzwecken wie beim Nachrichtendienst des Bundes (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 47 Bst. b Ziff. 1).
Nicht mehr unter das Vorverfahren nach Artikel 299 StPO fallen klassischerweise auch die sog. Vorermittlungen, welche das eigentliche Erkennen von Straftaten zum Ziel haben.152 Kantone, die diese Art von Ermittlungen führen, regeln diese im Rahmen ihrer kantonalen Polizeigesetze. Es steht wohl ausser Frage, dass VOSTRA zum direkten Aufspüren von Straftaten nicht von Nutzen ist. Denn allein aus der Tatsache, dass eine Person in VOSTRA verzeichnet ist, kann ein Ermittler nicht schliessen, dass er eine andere Straftat begangen hat. Es geht also vielmehr darum, dass sich die entsprechenden Polizeistellen im Rahmen allgemeiner Lage- und Bedrohungsanalysen ein Bild über mögliche Gefährdungen machen können. Diese Analysen können sowohl zur Erkennung von Straftaten als auch für die Verhütung von Straftaten nützlich sein. Selbstverständlich muss im kantonalen Recht die Aufgabe, solche Analysen durchzuführen, explizit geregelt sein, damit VOSTRA-Daten abgefragt werden dürfen (vgl. zu entsprechenden Kompetenzen auf Bundesebene Art. 2 Bst. c ZentG).
− Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken (Art. 47 Bst. c Ziff. 2)
Im Unterschied zu fedpol, deren Tätigkeit auf Bundesebene geregelt ist, wurden bei den kantonalen Polizeistellen keine Spezialaufgaben, die ihnen nach kantonalem Recht auferlegt sind, berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die VOSTRA-Nutzung zur Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken. Dieser Zugangszweck wurde in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) etwa von AR, KKPKS, TG und ZG genannt, damit Daten aus rein polizeilichen Informationssystemen (z.B. Polizeiindex oder RIPOL), die meist auf der Registrierung von blossen Verdachtslagen beruhen, richtig interpretiert werden könnten und somit Missverständnisse verhindert würden. Da aus VOSTRA ersichtlich sei, ob in einem bestimmten Fall ein Sachurteil gefällt worden sei, würde ein bloss Verdächtiger von der Polizei weniger schnell als Täter betrachtet werden. Dem Kanton VS ist es ein Anliegen, dass die Polizeistellen eine Rückmeldung für ihre Arbeit erhalten. Diese Datenpflege erfolgt
150 Vgl. zum Begriff «gerichtspolizeiliche Ermittlungen» die einleitenden Ausführungen zu Art. 46 Bst. e sowie in FN 134.
151 Vgl. zur Einschränkung auf bestimmte Deliktsbereiche die Ausführungen zu Art. 46 Bst. f.
152 Vgl. zum Begriff der «Vorermittlungen» die Ausführungen in FN 136.