Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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jedoch nicht zum Zwecke eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und rechtfertigt daher nur einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (vgl. zum analogen Zugangsrecht von fedpol Art. 47 Bst. a Ziff. 9).

Artikel 47 Buchstabe d (die für Personensicherheitsprüfungen zuständigen Stellen)

Dieses Zugangsrecht ist zugeschnitten auf die «Fachstelle PSP des VBS» und seit dem 1. April 2011 auch auf die «Fachstelle Personensicherheitsprüfungen Bundeskanzlei» (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 19 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4). Diese Stellen haben zur Durchführung von zivilen und militärischen Sicherheitsprüfungen bereits heute einen Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren. Jedoch fehlt bisher eine explizite Regelung im Gesetz (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. i und Abs. 4 StGB). Es handelt sich um ein gesetzgeberisches Versehen, das korrigiert werden muss, denn Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d BWIS berechtigt die Fachstellen PSP des VBS und der BK bereits heute, bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen Auskünfte über laufende Strafverfahren einzuholen. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn die Fachstellen PSP wissen, dass es überhaupt ein hängiges Strafverfahren gibt, was sie regelmässig nur anhand des Strafregistereintrages erfahren dürften.

Artikel 47 Buchstabe e (Bundesamt für Migration)

Das Bundesamt für Migration verfügt bereits heute (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. e StGB) über ein Zugangsrecht auf VOSTRA. Dabei darf es auch Einblick in Daten über hängige Strafverfahren nehmen (vgl. Art. 367 Abs. 4 StGB). Das Zugangsrecht ist auf drei verschiedene Zwecke beschränkt: nämlich für «Einbürgerungsverfahren» (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. g StGB), zur «Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach AuG sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen» (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. e StGB) und zur «Prüfung der Asylwürdigkeit nach AsylG» (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. f StGB). Artikel 47 Buchstabe d übernimmt das bestehende Zugangskonzept, formuliert aber die Zugangszwecke neu:

− im Bereich Einbürgerungen (Art. 47 Bst. e Ziff. 1)

Es wird klargestellt, dass es nur um Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund geht. Die Möglichkeit, Nachkontrollen von bereits Eingebürgerten (innerhalb der Frist für die nachträgliche Nichtigerklärung gemäss Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]) durchzuführen, lässt sich bereits heute unter den Zugangszweck «Durchführung von Einbürgerungsverfahren» (Art. 21 Abs. 3 VOSTRA-V) subsumieren. Zum besseren Verständnis wird dieser Fall jedoch neu ausdrücklich erwähnt. Da die entsprechenden Personen nach der Einbürgerung keine Ausländer mehr sind, kann die in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) vereinzelt erhobene Forderung einer technischen Beschränkung des Abfragerechts auf VOSTRA-Daten von Ausländern nicht umgesetzt werden.

− im Bereich Ausländergesetz (Art. 47 Bst. e Ziff. 2)

Bisher ist die Zweckbestimmung im Ausländerbereich auf Fernhaltemassnahmen, Ausweisungen und Landesverweisungen beschränkt, was in der prakti-