Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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schen Anwendung immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Die Strafdaten sind nicht – wie die Zweckbestimmung suggeriert – für den eigentlichen Entscheid, das Land verlassen bzw. nicht einreisen zu dürfen, von Interesse. Sie werden vielmehr bereits für den vorausgehenden Entscheid betreffend die Verweigerung des Aufenthalts- und Niederlassungsrecht bzw. für die Anordnung von Sicherungs- und Zwangsmassnahmen benötigt. Daher sollte man die Zweckbestimmung allgemeiner formulieren. Neu wird ein Strafregisterzugang immer dort zugelassen, wo die Verwendung von Strafdaten für einen Entscheid nach AuG vorgesehen ist.
− im Bereich Asylgesetz (Art. 47 Bst. e Ziff. 3)
Wie bei den Entscheiden im Bereich AuG (vgl. vorstehend Ziff. 2) so ist auch im Bereich AsylG die Zweckbestimmung für den Datenzugang zu eng formuliert. Es gibt im Asylbereich neben der eigentlichen «Prüfung der Asylwürdigkeit» eine Reihe weiterer Entscheide, für die Strafdaten benötigt werden. Aus diesem Grund wird der VOSTRA-Zugang neu für alle Entscheide nach Asylgesetz vorgesehen, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen.
Artikel 47 Buchstabe f (kantonale Einbürgerungsbehörde)
Zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren und von Verfahren zur Nichtigerklärung von Einbürgerungen brauchen die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen Behörden ein Zugangsrecht auf Urteilsdaten und hängige Strafverfahren. Die kantonalen Einbürgerungsbehörden verfügen gemäss der Übergangsregelung in Artikel 21 Absatz 3 VOSTRA-V (vgl. Art. 367 Abs. 3 StGB) über ein entsprechendes Online-Abfragerecht. Ein Vorschlag für eine Regelung auf Gesetzesstufe wurde im Jahre 2009 bereits einmal in die Vernehmlassung geschickt (vgl. Ziff. 1.1.1) und fand dort grossmehrheitlich Zustimmung. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde der damalige Vorschlag nochmals leicht modifiziert in die aktuelle Gesamtrevision übernommen.
Bereits im oben erwähnten Vorentwurf war vorgesehen, dass sich Einbürgerungsbehörden auf Stufe Gemeinde weiterhin mit dem Privatauszug begnügen müssen, auch wenn es sich um ein Fachgremium handelt. Der Bundesrat hat diesen Entscheid in seiner Stellungnahme zur Motion Baumann 09.3460 nochmals bekräftigt. Diese Forderung wurde in der Vernehmlassung kontrovers diskutiert. Die Befürworter eines Zugangs auch auf Gemeindeebene machten folgende Argumente geltend: Die kommunale Ebene sei als erste Einbürgerungsinstanz auf mehr Strafregisterdaten angewiesen. Der Strafregisterauszug sei bis zum Abschluss des Verfahrens oft bereits veraltet. Die Befürchtung der zu breiten Streuung sei unbegründet und würde suggerieren, dass die Vertraulichkeit auf Stufe Gemeinde nicht gegeben sei. Heute sei in den meisten Gemeinden die Exekutive oder eine Spezialkommission für das Einbürgerungsverfahren zuständig. In den wenigen Gemeinden, in welchen an der Gemeindeversammlung eingebürgert werde, werde der Antrag für oder gegen eine Einbürgerung von der Verwaltung vorbereitet. Gemeindebehörden seien für gleiche Aufgaben mit kantonalen Behörden institutionell gleichzustellen. Artikel 50 Absätze 2 und 3 der BV würde den Bund verpflichten, auf die Interessenlage der kommunalen Ebene Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber diesem Umstand keine Rechnung getragen. Es erscheine verfahrenstechnisch nicht angebracht, dass diese in Unkenntnis laufender Strafverfahren einen positiven Einbürge-