Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
rungsentscheid fällen, obschon die kantonalen Behörden Kenntnis von den VOSTRA-Daten hätten, die sie den Gemeindebehörden nicht mitteilen dürften. Der Online-Zugang für die kantonalen Einbürgerungsbehörden bringe nur dann eine Arbeitserleichterung, wenn die abgerufenen Daten den Einbürgerungsakten beigefügt und auch den für die Einbürgerung zuständigen Gemeindebehörden weitergeleitet werden dürften. Die Verweigerung des Zugangs auf Gemeindestufe wurde von Seiten des Bundesrates bisher mit dem Missbrauchsrisiko in Bezug auf Daten über hängige Strafverfahren (welches bei einem Entscheid durch Fachgremien in der Tat weniger stark ist) und mit der Zahl der notwendigen Anschlüsse (welche per se ein grösseres Missbrauchspotential darstellt) begründet. An diesem zweiten Argument ist festzuhalten. Es braucht auf Stufe Gemeinde keinen Online-Anschluss. Ideal wäre es, wenn auf Stufe Kanton zuerst eine Vorprüfung in Bezug auf die Strafregisterdaten gemacht würde. Werden Hinderungsgründe festgestellt, könnte der Betroffene das Einbürgerungsgesuch zurückziehen, ohne dass auf Stufe Gemeinde sämtliche Daten offen gelegt werden müssten. Zu beachten ist aber auch, dass im Zuge der laufenden Revision des Bürgerrechtsgesetzes eine umfassende Zusammenarbeitspflicht auf allen Stufen vorgesehen ist (Art. 45 E-BüG). Diese Verpflichtung stellt an sich eine genügende Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Strafregisterdaten durch die kantonale Einbürgerungsbehörde an die Einbürgerungsinstanz auf Stufe Gemeinde dar. Künftig ist demnach sichergestellt, dass die Gemeinde die für ihren Entscheid notwendigen Informationen erhält, ohne dass viele zusätzliche Online-Anschlüsse gewährt werden müssen. Mit Bezugnahme auf Artikel 45 E-BüG kann die Weitergabe von Strafregisterdaten an die Gemeinde nicht als «Gesetzesumgehung» gewertet werden.
Artikel 47 Buchstabe g (kantonale Migrationsbehörden)
Die kantonalen Migrationsbehörden (früher auch Fremdenpolizeibehörden genannt; vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. g StGB) sollen im Bereich der Anwendung des Ausländergesetzes (AuG) neu die gleichen Zugangsrechte erhalten wie das Bundesamt für Migration (vgl. oben Art. 47 Bst. d Ziff. 2). Aus diesem Grund wurde in Buchstabe g auch für die kantonalen Migrationsbehörden die Zweckbestimmung neu formuliert und ihnen ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt, da diese Informationen insbesondere für die Verfahrenskoordination sehr wichtig sein können. Der Zugang zu hängigen Strafverfahren ist – materiell betrachtet – jedoch keine echte Neuerung, da bereits heute eine entsprechende (aber in der Praxis nicht immer optimal funktionierende) Meldepflicht der Strafjustizbehörden besteht.153
Artikel 47 Buchstabe h (Führungsstab der Armee)
Die aktuellen Zugangsrechte des Führungsstabes der Armee (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. n–p StGB) wurden unverändert übernommen.
153 Vgl. Art. 97 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 82 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie die Ausführungen zu Art. 64.