Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Artikel 47 Buchstabe i (die für die Sicherheitsprüfung von Polizisten zuständige Stelle)
Neu sollen kantonale Polizisten nicht nur selber auf VOSTRA greifen können (vgl. Art. 46 Bst. f und Art. 47 Bst. c). Vielmehr sollen sie selbst von einer kantonalen Stelle einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden können. Das Gleiche soll für Personen gelten, welche in den Polizeidienst eintreten möchten. Es handelt sich um eine Forderung, die in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) von den Kantonen SG und ZH sowie der KKJPD erhoben wurde. Sie verlangen, dass anhand des «vollständigen» Strafregisterauszuges eine Sicherheitsprüfung vorgenommen werden kann. Da damals das neue Auszugskonzept noch gar nicht zur Diskussion stand (insbesondere keine lebenslange Registrierung vorgesehen war), ist der Begriff «vollständig» wohl insofern zu relativieren, als der Behördenauszug 2plus genügen dürfte. Dieser erlaubt eine im Vergleich zum Privatauszug erheblich umfassendere Überprüfung. Für Sicherheitsprüfungen «ausserhalb» des BWIS steht heute nur der Privatauszug zur Verfügung. Dieser genügt als Informationsmittel wohl ebenso wenig wie bei der BWIS-Sicherheitsprüfung. Das Zugangsrecht wird nur derjenigen Stelle eingeräumt, der diese Aufgabe gemäss kantonalem Recht zugewiesen wurde. Es braucht also noch eine entsprechende kantonale Umsetzungsgesetzgebung. Auf Bundesebene wird keine zusätzliche Stelle benannt, da die fedpol-Mitarbeiter in der Regel bereits einer Sicherheitsprüfung nach BWIS unterliegen.
Artikel 47 Buchstabe j (die für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen zuständige Stelle)
Neu soll der für die Bewilligung von privaten Sicherheitsdienstleistungen zuständigen kantonalen Stelle (sei es für die Zulassung von Personen, die in einem Sicherheitsunternehmen arbeiten, oder für die Marktzulassung des Sicherheitsunternehmens selbst) ein Online-Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2plus erteilt werden. Aktuell erhalten die kantonalen Bewilligungsbehörden nur Einblick in den Privatauszug. Aus dem Umstand, dass in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) etwa die Kantone NE und GR sowie die KKJPD ein gesondertes Zugangsrecht für diese Behörden forderten, lässt sich ableiten, dass die Daten aus dem Privatauszug für eine entsprechende Sicherheitsprüfung nicht genügen. Die KKJPD hat am 12. November 2010 ein «Konkordat über die privaten Sicherheitsdienstleistungen» verabschiedet und den Kantonen empfohlen, diesem Konkordat bis Ende 2012 beizutreten. Das Konkordat bezweckt, die unterschiedlichen kantonalen Marktzulassungsregeln zu vereinheitlichen. Gemäss diesem Konkordat soll jeder Kanton eine entsprechende Bewilligungsbehörde schaffen.
Artikel 47 Buchstabe k (Bundesamt für Statistik)
Bereits heute werden dem Bundesamt für Statistik (BFS) VOSTRA-Daten der Strafdatenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben nach Bundesstatistikgesetz (BStatG) periodisch weitergeleitet (Art. 365 Abs. 2 Bst. j StGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 VOSTRA-V; vgl. neu Art. 60). Darüber hinaus benötigt das BFS einen Online-Zugang zu VOSTRA, um bei Unklarheiten die gelieferten Daten nochmals kontrollieren zu können. Dafür wird neu in Artikel 47 Buchstabe k eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen.