Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

Bei jährlich 1000 VOSTRA-Meldungen ist für die Personenzuordnung bei wiederholter Verurteilung (Grundlage für die Rückfallanalysen, usw.) eine manuelle Überprüfung der Personenidentität notwendig, da im BFS aus Datenschutzgründen nur der Namenskürzel erfasst wird. Zudem führen Urteilsänderungen in der Regel zu einer erneuten Lieferung von Daten. Deshalb werden pro Jahr ca. 1500 Urteile doppelt geliefert. Um den Bereinigungsprozess zu führen, braucht das BFS unbedingt einen Zugang zum Behördenauszug 2plus.

Artikel 47 Buchstabe l (kantonale DNA-Koordinationsstellen)

Die fristgerechte Löschung von DNA-Profilen nach Artikel 16–19 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) ist abhängig von bestimmten Löschungsvoraussetzungen, die sich u.U. erst im Verlaufe des Strafverfahrens ergeben (z.B. Ausschluss als Täter, Einstellung, Ablauf der Probezeit bei bedingtem Vollzug, Vollzug der Sanktion etc.). Um diese Löschungsvoraussetzungen in der DNA-Datenbank zu vermerken, bedarf es entsprechender Meldungen. Die Meldungen erfolgen durch die kantonale DNA-Koordinationsstelle im Sinne von Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (SR 363.1).

Bei der Kontrolle der DNA-Profil-Daten stellt fedpol jedoch regelmässig fest, dass für einzelne DNA-Profile auch nach Ablauf eines Jahres seit Registrierung des Profils in der DNA-Datenbank kein Löschungsdatum im System vermerkt ist. Dies kann einerseits daran liegen, dass der Löschungsgrund gemäss Artikel 16 DNA-Profil-Gesetz noch gar nicht eingetreten ist (was unproblematisch wäre), oder aber daran, dass die notwendige Meldung gemäss Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung pflichtwidrig nicht erfolgt ist. fedpol stellt daher mittels eines regelmässigen Controllings sicher, dass in allen Fällen auch tatsächlich eine gesetzeskonforme Löschung der DNA-Profile erfolgt. Dazu meldet der Dienst AFIS DNA Services der kantonalen DNA-Koordinationsstelle jeweils alle Personen (1 Meldung pro Person), bei denen die Löschungsangaben noch ausstehen. Sie benutzt dabei ein spezielles elektronisches Meldesystem. Aufgrund der Prozessnummer des Profils ist klar, welcher Kanton zuständig ist. Ohne dieses Controlling − welches nur bei einem kleinen Teil der DNA-Profile nötig ist, aber viel Arbeit verursacht − würden unzulässig gespeicherte DNA-Profile u.U. viel zu lange im System gespeichert bleiben. Das Controlling erfolgt somit im Interesse der betroffenen Person und dient der Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich DNA.

Durch den Zugang zum Behördenauszug 2plus wird die Effizienz dieses Controllings erhöht. Denn je schneller klar ist, ob das Verfahren noch hängig ist, bzw. ob bereits ein rechtskräftiges Strafurteil gefällt worden ist, desto schneller und zielgerichteter kann die säumige Behörde ausfindig gemacht werden. Ohne einen Zugang zum Strafregister müsste immer der gesamte Prozessgang (beginnend bei der Polizei, u.U. bis hin zum Vollzug) nochmals durchgespielt werden, um zu entdecken, welche Behörde allenfalls den Löschungsgrund hätte melden müssen. Hinzu kommt, dass die gemeldeten Daten oft nicht vollständig sind (so fehlt z.B. oft die Angabe der Dauer der Probezeit). Der Strafregistereintrag ist somit auch hilfreich, um schnell die fehlenden Daten zu ermitteln.