Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Aus diesem Grund sollen die kantonalen DNA-Koordinationsstellen im Sinne von Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung sowie die AFIS-DNA-Services von fedpol einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus erhalten (vgl. Art. 47 Bst. a Ziff. 11 und Bst. l). Die DNA-Koordinationsstelle ist in vielen Kantonen bei der kantonalen Koordinationsstelle für das Strafregister (Art. 5) angegliedert, so dass die Erteilung entsprechender Zugriffsrechte nicht zur Folge hat, dass viele neue Nutzer angeschlossen werden müssen.

Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2minus

Zugang zum Behördenauszug 2minus (Art. 42) erhalten alle bisher zugangsberechtigten Behörden, welche keinen Zugang zum Behördenauszug 1 erhalten haben (vgl. Art. 46) und einen Online-Anschluss, aber keine Daten über hängige Strafverfahren benötigen. Konkret geht es um folgende Behörden und Zugangszwecke:

Artikel 48 Buchstabe a (kantonale Strassenverkehrsbehörden)

Das aktuelle Zugangsrecht der kantonalen Strassenverkehrsbehörden (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. h StGB) wurde unverändert übernommen.

Artikel 48 Buchstabe b (Vollzugsstelle für den Zivildienst)

Die Vollzugsstelle für den Zivildienst verfügt für den Ausschluss von der Zivildienstleistung bereits heute über einen Online-Zugang zu VOSTRA (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. j i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. l StGB). Die Vollzugsstelle benötigt für diesen Zweck keinen Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren, da ein Ausschluss nur bei einem Urteil erfolgen darf. Deshalb wird für diesen Zweck ein Online-Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2minus erteilt. In diesem Bereich bleibt alles beim Alten.

Für die Platzierung in einem Einsatzbetrieb sind Informationen über hängige Strafverfahren aber sehr nützlich; daher konnte die Vollzugsstelle bisher (Art. 367 Abs. 4bis StGB) für diesen Zweck mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in diese Daten nehmen; die Urteilsdaten waren im Online-Abruf verfügbar (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. j i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB). Es ist nicht sinnvoll, der Vollzugsstelle für diesen Zweck ein Online-Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2plus zu erteilen, da für die gleiche Behörde (mitunter sogar für die gleichen Mitarbeiter) nicht zwei unterschiedliche Online-Zugangsprofile installiert werden können. So bestünde eine latente Missbrauchsgefahr, jeweils nur dasjenige Profil zu wählen, das mehr Informationen liefert. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit nur wenige schriftliche Gesuche eingegangen sind. Da es keinen Sinn macht, lediglich für den Zugang zu hängigen Strafverfahren ein eigenes Zugangsprofil zu kreieren, muss in diesem Bereich sowohl der Zugang zu Urteilsdaten als auch zu hängigen Strafverfahren via den Behördenauszug 2plus auf schriftlichem Weg erfolgen (vgl. Art. 52 Bst. f). Materiell betrachtet bleiben für die Vollzugsstelle jedoch die gleichen Daten verfügbar wie bisher. Ferner wurde das Einwilligungserfordernis gestrichen. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Vollzugstelle strengere