Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Anforderungen gelten sollen als für eine andere Behörde, die schriftliche Abfragen stellen darf (vgl. zu weiteren Rechtsänderungen auch Anhang 1 Ziff. 6).
Artikel 48 Buchstabe c (kantonale Zivilschutzbehörden)
Das aktuelle Zugangsrecht der kantonalen Zivilschutzbehörden (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. k i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. q StGB) wurde unverändert übernommen.
Artikel 48 Buchstabe d (die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA])
Die FINMA hat die Aufgabe, die obersten Organe ihrer Beaufsichtigten einer Leumundsprüfung zu unterziehen. Diese Personen müssen nach den einschlägigen Spezialgesetzen über einen «guten Ruf» verfügen oder «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung» bieten (sog. Gewährserfordernis, vgl. z.B. Art. 3 Abs. 2 Bst c Bankengesetz vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0], Art. 10 Abs. 2 Bst. d Börsengesetz vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1], Art. 14 Abs. 1 Bst. a Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [KAG, SR 951.31], Art. 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG, SR 961.01] sowie Art. 14 Abs. 2 Bst c Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]). Dieses Gewährserfordernis ist dauernd einzuhalten. Bisher erfolgte die Leumundsprüfung anhand des Privatauszuges. Neu soll die FINMA einen Online-Zugriff auf den Behördenauszug 2minus erhalten. Somit erhält die FINMA eine bessere Informationsgrundlage. Dank des Online-Zugriffs können die nötigen Erkundigungen auch schneller getroffen werden. Denn eine Leumundsprüfung muss sowohl bei der erstmaligen Bewilligung der Tätigkeit, bei jedem Wechsel der Tätigkeit, als auch während einer Tätigkeit durchgeführt werden, um sicher zu sein, dass das Gewährserfordernis stets erfüllt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass mehrere VOSTRA-Abfragen pro Woche getätigt werden.
Der Behördenauszug 2minus enthält keine Daten über hängige Strafverfahren. Letztere könnten für die FINMA auch von Interesse sein, um unter Umständen − je nach Ausgang des Strafverfahrens − schneller die nötigen Massnahmen (z.B. die Ausfällung eines Berufsverbots nach Art. 33 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]) erlassen zu können. Da die FINMA ihre Abfragen aber ohnehin laufend wiederholen muss, ist der Zusatznutzen im Vergleich zur Sensibilität dieser Daten sehr gering. Zudem ist in den einschlägigen Gesetzen nicht geregelt, wie mit Daten über hängige Strafverfahren umzugehen ist. Aus diesen Gründen soll die FINMA keinen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus erhalten.
Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Privatauszug
Bisher gab es den Privatauszug nur über den für Private vorgesehenen Bestellweg (vgl. Art. 371 StGB und 24 VOSTRA-V). Neu soll es aber auch für Behörden möglich sein, einen Privatauszug direkt auf dem Behördenweg einzuholen. Die Kantone NE und FR verlangten in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) für die Erteilung und Entzug von Bewilligungen nach Waffengesetz (WG) einen entsprechenden Online-Zugang. Im Bewilligungsverfahren sei oft rasches Handeln nötig, und es