Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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könne nicht immer mit der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen gerechnet werden. Bereits heute erfolgt die Informationsbeschaffung im Bereich Waffen via Privatauszug. Für die Erteilung der Bewilligung macht ein direktes Zugangsrecht auf den Privatauszug durchaus Sinn, da das Waffengesetz selbst auf die Registrierung im Privatauszug abstellt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).
Neu werden sowohl den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden (Bst. a) als auch der Zentralstelle Waffen von fedpol (Bst. b) ein Online-Zugangsrecht auf die Daten des Privatauszugs eingeräumt, um Bewilligungen nach Waffengesetz erteilen und entziehen zu können. Die kantonalen Behörden sind dabei v.a. im Bereich Erwerb von Waffen tätig, während fedpol Bewilligungen für das Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet erteilt.
Für den Entzug einer Bewilligung oder die Waffenbeschlagnahme ist ein Online-Zugangsrecht allein noch nicht die optimale Lösung. Damit die zuständigen Behörden rechtzeitig von neuen Urteilen Kenntnis erhalten, müssten sie systematische Abfragen tätigen. Dies dürfte in der Praxis in vielen Fällen zu aufwendig sein, so dass sich der Zugang für den Entzug einer Bewilligung auf einzelne Verdachtsfälle beschränken dürfte. Um den nötigen Informationsfluss zu gewährleisten, wäre eine automatisierte Weiterleitung einschlägiger Strafurteile die bessere Lösung, was unter Umständen die Schaffung entsprechender Schnittstellen voraussetzt, die zurzeit nicht umsetzbar sind (vgl. zum entsprechenden Regelungsverzicht Ziff. 1.4.5).
Art. 50 Online abfragende Behörden mit Zugang zu Daten betreffend die Bestel-
lung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
In VOSTRA werden bereits heute Daten über die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister erfasst (vgl. Art. 25). Artikel 50 Absatz 1 regelt, welche Behördentypen Einblick in diese Daten nehmen können. Abgesehen vom Schweizerischen Strafregister, welches für die Weiterleitung und Bearbeitung der Gesuche zwingend Einblick in diese Daten benötigt (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b), soll der genaue Kreis der Behörden, die entsprechende Gesuche stellen können, erst auf Verordnungsebene definiert werden (vgl. Abs. 2). Die Delegation an den Bundesrat verfolgt den Zweck, dass sich der Gesetzgeber schneller an veränderte Verhältnisse anpassen kann. Gemäss Absatz 1 kommen aber nur Behörden in Frage, die bereits über eine Online-Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, da bei den anderen das Programm gar nicht vor Ort verfügbar ist. Die entsprechenden Berechtigungen sollen primär an Behörden vergeben werden, bei denen anhand bestehender internationaler Verträge auch ein Anspruch auf eine Antwort aus dem Ausland besteht. Dies ist heute etwa bei Anfragen von Strafjustiz-, Militärjustiz- und Strafvollzugsbehörden der Fall. Für andere Behörden ist das Zugriffsrecht auf Zwecke limitiert, für die nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Registerauszug besteht (so ist gewährleistet, dass etwa das Bundesamt für Migration und die kantonalen Migrationsbehörden weiterhin Auszüge bestellen dürfen; vgl. Anhänge 2 und 3 der VOSTRA-V). Ob in diesen Fällen aus dem Ausland auch eine Antwort zu erwarten ist, hängt einzig von der ausländischen Gesetzgebung ab.