Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1
Die Militärjustizbehörden haben Anspruch auf den Behördenauszug 1 (Art. 40), da sie im Kernbereich von VOSTRA tätig sind (vgl. einleitende Bemerkungen zu Art. 46). Sie verfügen zwar aktuell über ein Online-Anschlussrecht (Art. 367 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a StGB). Die Militärjustizbehörden sind heute jedoch nicht online an VOSTRA angeschlossen, da sie keinen fixen Standort haben und jeweils adhoc gebildet werden. Aus diesem Grund ist in Artikel 51 vorgesehen, dass sie die entsprechenden Anfragen für Einblick in den Behördenauszug 1 künftig auf schriftlichem Weg an die Militärkanzlei zu richten haben (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 Bst. c). Die entsprechende Zweckbestimmung von Artikel 51 wurde neu formuliert und deckt sich inhaltlich mit derjenigen für Strafjustizbehörden (vgl. Art. 46 Abs. 1).
Art. 52 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug
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Artikel 52 Buchstabe a (Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden)
Die kantonalen und kommunalen Vormundschaftsbehörden dürfen bereits heute gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VOSTRA-V auf schriftliches Gesuch hin Einblick in Urteilsdaten nehmen. Neu soll zur Verhängung und Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen (zu denen auch die Kindesschutzmassnahmen gezählt werden) im Interesse des Kindeswohls auch ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt werden. In der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) haben die Kantone AG und GR zudem einen Online-Anschluss gefordert. In Anbetracht der eher geringen Anzahl getätigter Anfragen pro Behörde sowie der dezentralen Organisationsstruktur scheint eine Informationsvermittlung auf schriftliches Gesuch via KOST zurzeit die sinnvollere Lösung, um die Zahl direkt angeschlossener Behörden nicht unnötig zu erhöhen.
Eine vergleichbare Ausgangslage gibt es auch bei den für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zuständigen kantonalen Behörden. Auch für diese besteht heute auf schriftliches Gesuch hin lediglich ein Auskunftsrecht über Urteilsdaten (Art. 22 Abs. 1 Bst. e VOSTRA-V). Damit sich diese Behörden künftig ein vollständiges Bild über die aktuelle Problemlage machen können, soll neu ebenfalls ein Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren gewährt werden. Da entsprechende Entscheide oft sehr schnell gefällt werden müssen, wäre ein Online-Zugangsrecht an sich sinnvoll. Dem steht allerdings entgegen, dass es sehr viele unterschiedliche Einweisungsbehörden gibt (u.a. auch Notfallpsychiater). Die dezentrale Organisationsstruktur birgt ein zu grosses Missbrauchspotential; Anschlüsse würden somit zu weit gestreut.
Im Zuge der Revision des Vormundschaftsrechts (vgl. Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Dezember 2008; AS 2011, 725 ff.), welche am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, werden die Bezeichnungen «Vormundschaftsbehörde» sowie «für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zuständige Behörde» nicht mehr verwendet. Es wird stattdessen stets von «Kindesschutzbehörden» und «Erwachsenenschutzbehörden» gesprochen. In Artikel 52 Buchstabe a wird bei der Nennung der zugangsberechtigten Behörden folglich diese Begriffsbildung übernommen. Ebenso wird die Zweckbestimmung von Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe k StGB (in der Fassung gemäss AS 2011, 775) beibehalten, die nicht mehr zwischen