Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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«vormundschaftlichen Massnahmen» und «fürsorgerischem Freiheitsentzug» differenziert, sondern ganz generell von der Anordnung oder Aufhebung von «Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes» spricht.

Artikel 52 Buchstabe b (Behörden im Bereich Pflegekinderaufsicht)

Gestützt auf Artikel 52 Buchstabe b soll neu auch den für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 316 Absatz 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden ein Zugang eingeräumt werden, um Leumundsprüfungen bei Betreuungspersonen durchzuführen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen. Diese Bewilligungspflicht ist aktuell in der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO, SR 211.222.338) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen sollen revidiert werden. Ein Entwurf für eine Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV) wurde in die Vernehmlassung geschickt. Aufgrund einer Parlamentarischen Initiative der RK-N (10.508), die den Artikel 316 Absatz 1 ZGB zur Pflegekinderaufsicht revidieren will, ist die Revision der KiBeV jedoch vorerst auf Eis gelegt worden. Je nach Ausgang der entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten ist das in Artikel 52 Buchstabe b verbriefte Zugangsrecht allenfalls anzupassen.

Die Forderung, dass den Behörden im Bereich der Pflegekinderaufsicht ein behördliches Zugangsrecht auf Strafregisterdaten gewährt wird, wurde ebenfalls in der Vernehmlassung 2009 (vgl. Ziff. 1.1.1) erhoben. Sie wurde damit begründet, dass diese Instanzen gleich lange Spiesse haben sollten wie etwa die Vormundschaftsbehörden (künftig Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden; vgl. Ausführungen zu Artikel 52 Buchstabe a). Heute operieren die nur im Bereich der Pflegekinderaufsicht tätigen Behörden mit dem Privatauszug. Dieser genügt für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht, da zum Schutz der Pflegekinder auch Urteile nach Ablauf der Probezeit sowie Daten über hängige Strafverfahren benötigt werden.

Artikel 52 Buchstabe c (kantonale Adoptionsbehörden)

Die Begründung für die Schaffung eines Zugangsrechts im Bereich Pflegekinderaufsicht (vgl. Bst. b) kann auch für Adoptionsbehörden nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB herangezogen werden. Auch hier ist nicht einzusehen, weshalb die kantonalen Adoptionsbehörden nicht die gleichen Rechte haben sollen wie die Vormundschaftsbehörden (künftig Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden; vgl. Ausführungen zu Artikel 52 Buchstabe a). Da weder die Zahl der Adoptionsverfahren (gesamtschweizerisch etwa 500) noch deren Dringlichkeit ein Online-Zugangsrecht auf VOSTRA rechtfertigen, wird vorgeschlagen, dass die Adoptionsbehörden zur Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern ein schriftliches Zugangsrecht erhalten sollen, welches sie via kantonale Koordinationsstelle KOST ausüben können.

Der Bundesrat hat am 29. Juni 2011 beschlossen, ein entsprechendes Zugangsrecht auf VOSTRA bereits im Rahmen der neuen Adoptionsverordnung zu schaffen. Auf den 1. Januar 2012 wird ein neuer Artikel 22 Absatz 1bis VOSTRA-V eingeführt sowie Anhang 3 der VOSTRA-V geändert, um den Adoptionsbehörden ein entsprechendes Zugangsrecht auf schriftlichem Weg zu gewähren.