Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten
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Artikel 52 Buchstabe d (Zentralstelle für internationale Adoptionen)
Auch die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz macht geltend, dass der Privatauszug zur Prüfung des Leumundes der Adoptiveltern nicht genügend Anhaltspunkte liefere. Die Aufgabe, entsprechende Informationen zu beschaffen, wird in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (SR 0.211.221.311) definiert. Danach trifft die Zentralstelle alle geeigneten Massnahmen, um «Auskünfte über die Lage ... der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen ...». Heute fehlt eine entsprechende Umsetzung dieser Norm in Bezug auf das Einholen der Strafregisterauszüge. Es gibt daher auch keine Zweckbestimmung, die einen Zugang zu VOSTRA-Daten erlauben würde. Zwar wirken offenbar auch die kantonalen Vormundschaftsbehörden (künftig Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden; vgl. Ausführungen zu Artikel 52 Buchstabe a), die gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VOSTRA-V einen Zugang zu VOSTRA haben, bei Adoptionen mit (soweit es um die Platzierung der Pflegekinder geht); die Adoption ist jedoch keine «vormundschaftliche Massnahme», weshalb nach heutigem Recht eine VOSTRA-Recherche auch für die Vormundschaftsbehörde nicht in Frage kommt. Daher wird in Artikel 52 Buchstabe d vorgeschlagen, auch für die Zentralstelle ein analoges Zugangsrecht zu schaffen.
Artikel 52 Buchstabe e (für Personensicherheitsprüfungen zuständige kantonale Behörden)
Bei diesen Stellen handelt es sich um kantonale Behörden, die in Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 BWIS Sicherheitsprüfungen für Bedienstete ihres Kantons durchführen, sofern diese unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach BWIS mitwirken. Artikel 19 Absatz 2 zweiter Satz BWIS sieht ausdrücklich vor, dass diese Stellen die Mitwirkung des Bundes beanspruchen können. Artikel 7 PSPV präzisiert diesen Grundsatz: «Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS mitwirkt.» Falls die kantonalen Stellen − zusätzlich zu den ohnehin bei der KOST erhältlichen Urteilsdaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. f VOSTRA-V) − auch Auskünfte betreffend Daten über hängige Strafverfahren brauchen, könnten sie diese auch bei der Fachstelle PSP des VBS beziehen (dessen Zugangsrecht neu in Art. 47 Bst. c geregelt ist). Es dürfte aber wohl mehr Sinn machen, ihnen diese Daten direkt zu liefern, statt zwei verschiedene Prozesse zu definieren (einen für Urteilsdaten und einen für Daten über hängige Strafverfahren). Aus diesem Grund soll den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen kantonalen Behörden künftig auch Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren erteilt werden.
Die oben beschriebene Erweiterung der Zugangsrechte gilt aber grundsätzlich nicht für Sicherheitsprüfungen ausserhalb des BWIS: Das Strafregister wurde zwar immer wieder mit kantonalen Anfragen für «Sicherheitsprüfungen» konfrontiert, welche nicht auf das BWIS gestützt und für die daher keine VOSTRA-Daten geliefert werden konnten. Ob die im Privatauszug enthaltenen Daten als Entscheidgrundlage