Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten

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darauf verlassen, dass nur die im Anhang erwähnten Statistiken erhoben werden. Art. 13n Statistikerhebungsverordnung und der Anhang sind entsprechend zu ergänzen.

Beweislast von Art. 13j Abs. 3 Bst. a Statistikerhebungsverordnung:

privatim kann nicht nachvollziehen, weshalb es den Datenlieferanten obliegen sollte nachzuweisen, dass das BFS Datenverknüpfungen vornehmen darf. Ihres Erachtens müsste dieser Nachweis vom BFS erbracht werden, da das BFS die Daten nach Erhalt weiterverarbeitet und die ursprünglichen Datenlieferanten keinerlei Einflussmöglichkeit auf diese Datenbearbeitungsvorgänge (mehr) haben. Leider würden auch die Erläuterungen zur Statistikverordnung diesbezüglich keine Klarheit schaffen.

FMH: Es kann nicht sein, dass der Datenlieferant beweisen muss, dass die vorgesehene Verknüpfung, die das BFS mit den Daten durchführen wird, zulässig ist. Dies muss das BFS selbst abklären.

Datenherrschaft:

Die EDK macht geltend, dass es sich beim grössten Teil der beim BFS vorhandenen Daten um kantonale Daten (Daten aus kantonalen Erhebungen) handelt. Diese würden mit der Ablieferung derselben an den Bund nicht automatisch unter die Datenherrschaft des BFS fallen. Da die Kantone in der Verknüpfung kantonaler Datensätze frei seien und Art. 14a BStatG lediglich die Zustimmung des BFS für Verknüpfungen kantonaler mit Daten des BFS vorsehe, sei die Klärung der Frage der Datenherrschaft für den Vollzug von Art. 14a BStatG unabdingbar.

Gemeinsame Aufgabe Bund/Kantone:

Die EDK kritisiert, dass dem verfassungsmässigen Grundsatz der gemeinsamen Aufgabe von Bund und Kantonen im Bereich der Bildung (Art. 61a BV) bei der Umsetzung von Art. 14a BStatG in keiner Weise Rechnung getragen worden sei. Gemäss EDK ist es unzulässig, wenn das BFS Bestimmungen zum Erlass vorschlägt, welche die Verknüpfung von Daten durch das BFS uneingeschränkt zulasse, der Datenverknüpfung im Auftrag Dritter bzw. der Verwendung entsprechender Ergebnisse durch Dritte (insbesondere durch die Kantone) aber tendenziell sehr restriktiv und verhindernd gegenüberstehe, notabene ohne einen neutralen Kontrollmechanismus zu etablieren. Die Art. 13j, k, l Statistikerhebungsverordnung räumen dem BFS ein Bestimmungsrecht über die Frage von Datenverknüpfungen zu, das über Art. 14a BStatG weit hinausgeht und so nicht akzeptiert werden kann. Die Einsetzung eines mit den nötigen Kompetenzen ausgestatteten Expertengremiums könnte die Situation verbessern.

Die EDK schlägt einen völlig anderen Ansatz im Vollzug von Art. 14a BStatG vor: Ausgehend von der im Gesetz als Grundsatz statuierten Möglichkeit von Datenverknüpfungen sollte in den Vollzugserlassen der Fokus auf der Verwendung dieser Ergebnisse und nicht beim (technischen) Verknüpfungsvorgang liegen.

5 Zusammenfassung

Die vorgeschlagenen Anpassungen und Neuregelungen wurden in ihren Grundzügen von den Anhörungsteilnehmern grossmehrheitlich positiv beurteilt. Knapp ein Viertel der Stellungnahmen, darunter zwei Kantone, begrüsst und unterstützt die beiden Vorlagen ohne Einwände. Knapp drei Viertel der Stellungnahmen, darunter alle weiteren Kantone, begrüssen bzw. unterstützen die Vorlagen im Grundsatz, machen jedoch diverse Einwände geltend. Lediglich drei Anhörungsteilnehmer äussern sich grundsätzlich kritisch bis ablehnend zu den Vorlagen.