Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten
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ZH bemerkt in Bezug auf Art. 13j Abs. 4 Bst. f Statistikerhebungsverordnung die Standards vorbildlicher Verfahren der Statistik seien nicht klar.
Unabhängigkeitserfordernis (Art. 5 Bst. a Datenverknüpfungsverordnung): ZH macht geltend, die Unabhängigkeit der statistischen Tätigkeiten von Aufsichts-, Vollzugs- und Regulierungstätigkeiten könne auch durch eine funktionale Trennung dieser Aufgabenbereiche einer Verwaltungsbehörde gewährleistet werden. OW befürchtet, dass Art. 5 Datenverknüpfungsverordnung die kleinen Kantone vor ernsthafte Probleme stelle und verlangt eine Lösung, die für alle Kantone tragbar sei. NW erwähnt ebenfalls die Problematik der kleinen Kantone. AR regt an, die Art. 13j Abs. 4 Statistikerhebungsverordnung und Art. 5 Datenverknüpfungsverordnung inhaltlich abzustimmen bzw. klarer darzulegen, da deren gegenseitiges Verhältnis nicht ohne Weiteres klar verständlich sei.
Verwendung AHVN13: BL und ZH machen geltend, dass durch die neu bei sämtlichen Erhebungen von Personendaten für die vereinfachte Verknüpfung der Datensätze miterhobene AHVN13, deren eigentlicher Sinn und Zweck verkannt werde: Die Versichertennummer dient der Administration der Sozialversicherung und darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen ist (Art. 50c Abs. 3 AHVG). Die AHVN13 wird bereits heute in vielen Verwaltungsregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als eindeutiger Personenidentifikator verwendet. Die Verwendung der gleichen Nummer als Personenidentifikator in Verwaltungsregistern einerseits als auch als Pseudonymisierungsschlüssel für die Statistik andererseits ist widersprüchlich und bedeutet faktisch das Ende des Statistikgeheimnisses. Es ist deshalb unabdingbar, einen Identifikator zu wählen, der zwar die Verknüpfung von Datensätzen ermöglicht, eine Identifizierung der betroffenen Person jedoch ausschliesst. Die AHVN13 kann dabei allenfalls als Grundlage dienen, die durch zusätzliche Verfahren in einen nicht rückwandelbaren Statistikidentifikator umgewandelt wird. Letzteres wird auch von LU verlangt.
GL begrüsst dagegen ausdrücklich die Verwendung der AHVN13 als Personenidentifikator in vielen Erhebungen.
Partner des BFS: TI findet es wünschenswert, dass das BFS in naher Zukunft die Möglichkeit näher in Betracht zieht, die regionalen Statistikstellen formell zu Partnern zu machen.
Formelle Fehler: ZG macht auf einen grammatikalischen Fehler in Art. 8a Abs. 1 Statistikerhebungsverordnung und auf einen formellen Fehler bei der Bezeichnung der Erhebung Nr. 99 auf Seite 13 der Erläuterungen aufmerksam.
Erhebung Nr. 21: TG bemerkt, bei der Lohnstrukturerhebung sei der Hinweis anzubringen, dass die Stichprobe für die Ermittlung von kantonalen Ergebnissen aufgestockt werden könne.
Erhebung Nr. 22: LU bemerkt: „Es ist davon auszugehen, dass die besonderen Bestimmungen durch die seit 2010 gültige Verordnungsänderung zum Betriebs- und Unternehmensregister keine Gültigkeit mehr haben.“
Datenbearbeitungsreglement nach Art. 13j Abs. 4 Bst. d: VS, VD und GE bemerken, das erwähnte Datenbearbeitungsreglement sei nicht genügend klar beschrieben und sollte präzisiert werden. Handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung im engen Sinn oder kann es sich ebenfalls um einen formellen Regierungsentscheid oder eine interne Verwaltungsrichtlinie handeln?
BL erachtet es als sinnvoll, die eher technischen Aspekte, wie z.B. das Handling der Keys, in einem Bearbeitungsreglement und die Konkretisierung der Auflagen gem. Art. 5 V-EDI und Art. 13j Abs. 4 Bst. a – f Statistikerhebungsverordnung in einem Datenschutzvertrag zu regeln.