Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten

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3 Zusammenfassung der Stellungnahmen und Vorschläge

Stellungnahmen Kantone Parteien Dachverbände Total und andere Organisationen

Gutheissung der Verord- GL, AI SP FORS, suva, bfu,10

nungsänderungen ohne SBV, EPFL, Sucht

Einwände Schweiz, SGB

Grundsätzliche Unterstüt- FR, SO, AG, Angestellte Schweiz, 30 zung der Verordnungsände- BE, TG, LU, KORSTAT, Schwei-

rung mit diversen Bemer- SG, SH, NW, zerische Städtever-

kungen, Einwänden und OW, ZG, BS, band, Eidg. For-

Anpassungsvorschlägen UR, GR, AR, schungsanstalt

GE, VD, TI, WSL, sgv, privatim

SZ, BL, ZH,

JU, VS, NE

Erhebliche Einwände zur grundrechte.ch,3

Verordnungsänderung FMH, EDK Total Stellungnahmen 26 1 1643

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorhaben insgesamt auf breite Unterstützung stiess. Zehn Organisationen/Institutionen unterstützen die Vorlagen ohne Einwand (GL, AI, SPS, FORS, suva, bfu, SBV, EPFL, Sucht Schweiz, SGB). Die grosse Mehrheit der Kantone sowie sechs Organisationen stufen die Vorlagen als grundsätzlich positiv ein, äussern jedoch gewisse Bedenken oder machen Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge (FR, SO, AG, BE, TG, LU, SG, SH, NW, OW, ZG, BS, UR, GR, AR, GE, VD, TI, SZ, BL, ZH, JU, VS, NE, Angestellte Schweiz, KORSTAT, Schweizerischer Städteverband, Eidg. Forschungsanstalt WSL, SGV, privatim). Lediglich drei Organisationen/Institutionen erheben massgebliche Einwände (EDK, FMH, grundrechte.ch). Grundrechte.ch lehnt darüber hinaus beide Vorlagen kategorisch ab.

4 Die Ergebnisse der Anhörung im Detail

4.1 Stellungnahme KORSTAT

KORSTAT begrüsst ausdrücklich die explizite Regelung der Datenverknüpfung und unterstützt die Verordnungsänderung bzw. die neue Verordnung des EDI. Sie beantragt aber, die Aufnahme zweier Punkte in die Erläuterungen zur Statistikerhebungsverordnung zu prüfen:

a) einen Passus zum neuen Art. 14 Statistikerhebungsverordnung, der klarstellt, dass den kantonalen und kommunalen Statistikstellen, die die Auflagen zu Datenverknüpfungen ausserhalb des BFS erfüllen, die dazu benötigten Daten inklusive der notwendigen Identifikatoren zur Verfügung gestellt werden

b) die Erläuterungen zu den Artikeln 13j und 13k Statistikerhebungsverordnung könnten in dem Sinne präzisiert werden, dass kantonale Statistikstellen, die die geforderten Auflagen erfüllen, unter gewissen Voraussetzungen die Daten für Statistikstellen auch anderer Kantone verknüpfen können.