Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten

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Grundrechte.ch hält fest, die geplante systematische Verwendung der AHVN13 bei praktisch allen Erhebungen und Verknüpfungen sowie deren Zufügung in pseudonymisierter Form zum gewonnen Datensatz verstosse klar gegen Art. 14a Abs. 1 BStatG. Bevor die Verwendung auf Gesetzesstufe festgeschrieben sei, bestehe kein Raum, diese bereits in einer Verordnung detailliert zu regeln.

FMH: Wenn Personendaten verknüpft werden, darf dies nicht mit Hilfe der AHV-Nr. geschehen, weil sonst der Personenbezug klar ist.

Fachliche Unabhängigkeit:

Der Schweizerische Städteverband betont, dass das Kriterium der fachlichen Unabhängigkeit nicht mit der organisatorischen Unabhängigkeit gleichgesetzt wird. Eine Reihe von Städten verfüge über kleine Statistikstellen, die zum Teil in fachfremde Abteilungen eingegliedert seien. Dies behindere sie aber in keiner Weise in ihrer fachlichen Unabhängigkeit.

Mangelhafte Delegationsnorm:

privatim stellt fest, dass Art. 14a BStatG keine den rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende Delegationsnorm darstelle, insbesondere weil die Grundzüge der delegierten Materie weitestgehend fehlen im Gesetzesartikel.

Die FMH macht geltend, dass es sowohl an der in einem Gesetz im formellen Sinn enthaltenen Delegation an den Verordnungsgeber und die Beschränkung auf ein bestimmtes und genau umschriebenes Sachgebiet sowie an der Umschreibung der Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz fehle.

grundrechte.ch macht geltend, dass das EDI keine Verordnung erlassen könne.

Nachvollziehbarkeit der Erforderlichkeit der Verknüpfungen ungenügend:

privatim : Nach Art. 13n werden die im Anhang der Statistikerhebungsverordnung aufgeführten Statistiken neu gekennzeichnet, wenn die jeweiligen Datensätze mit Daten anderer Statistiken verknüpft werden sollen. Dies ist insofern zu begrüssen, als dass es für jene Personen, die bei einer Erhebung befragt werden, ersichtlich ist, was mit ihren Daten geschieht. Ob diese Verknüpfungen aber tatsächlich zur Aufgabenerfüllung des BFS erforderlich sind, wie in den Erläuterungen zur Statistikverordnung erwähnt, lässt sich für die einzelnen geplanten Verknüpfungen nur schwer nachvollziehen, da die Erläuterungen jegliche verknüpfungsbezogene Erklärung vermissen lassen.

grundrechte.ch macht ebenfalls geltend, dass die einzelnen beabsichtigen Datenverknüpfungen begründet werden müssen. Die Anhörungsunterlagen würden jedoch keine Begründung enthalten.

Irreführende Regelung der Kennzeichnung der Datenverknüpfungen:

privatim bemerkt, dass der Wortlaut von Art. 13n Statistikerhebungsverordnung den Schluss zulasse, dass alle Verknüpfungen im Anhang der Verordnung aufgeführt werden. Die Erläuterungen zur Statistikverordnung würden jedoch darauf hinweisen, dass auch ad hoc-Verknüpfungen stattfinden dürfen. Art. 13n Statistikerhebungsverordnung suggeriere somit eine falsche Rechtssicherheit und sollte entsprechend ergänzt werden.

Die FMH kritisiert ebenfalls die mangelnde Transparenz von Art. 13n Statistikerhebungsverordnung. Insbesondere seien viele soziale und medizinische Statistiken nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt. Von einer Erhebung betroffene Personen könnten sich somit nicht