Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten

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Die bfu würde es schätzen, im Hinblick auf eine mögliche Revision des Bundesstatistikgesetzes als Verknüpfungsorgan berücksichtigt zu werden.

grundrechte.ch kritisiert die Tatsache, dass die Regelung der Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen nun plötzlich im Eilverfahren mit einer Anhörungsfrist von nur einem Monat durchgepaukt werden soll, obwohl der Bundesrat bereits seit 1. November 2006 vom Gesetzgeber beauftragt worden sei, diese Einzelheiten auf dem Verordnungswege zu regeln. Zudem seien ggf. notwendige Anpassungen des nationalen Rechts aufgrund von EU-Verordnung auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsstufe vorzunehmen.

EDK: Bemerkt, dass sich die statistischen Grundsätze und Standards immer auf die Datenerhebung und nicht auf die Datenverknüpfungen beziehen würden (Art. 3a und 3b Datenverknüpfungsverordnung i.V.m Art. 13j Statistikerhebungsverordnung).

Der Anhang sei mit den Projekten „Bildungsbericht“ und „PISA“ aus dem Bereich Bildungsmonitoring zu ergänzen.

Datenschutz allgemein:

Der sgv stimmt den Änderungen zu, verlangt aber, dass Verknüpfungsgenehmigungen restriktiv gewährt werden und dass Daten anonymisiert verknüpft werden. Zudem verlangt der sgv, dass das BFS jährlich über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverknüpfungen Auskunft gibt. Art. 13i Statistikerhebungsverordnung sei deshalb mit einem dritten Absatz zu ergänzen: „Das BFS erstattet jährlich Bericht über die Aktivitäten im Zusammenhang mit Datenverknüpfungen.“

grundrechte.ch kritisiert, dass die Verordnungsänderungen Art. 14a BStatG verletzten, da zahlreiche Erhebungen personifiziert werden, Art. 14a BStatG aber vorschreibe, dass das BFS Daten miteinander verknüpfen darf, wenn diese anonymisiert werden.

Die FMH lehnt die Verknüpfung zahlreicher Statistiken miteinander ab, da sie einen Gesundheitslebenslauf jedes Bürgers beim BFS ermöglichen würden und dazu fehle eine gesetzliche Grundlage.

Die Suva unterstreicht ihre Billigung der Verordnung, indem diese vorsehe, dass der Vorgang der Verknüpfung unter der Obhut des BFS geschehe. Damit sei gewährleistet, dass der Umgang mit Daten nach den Richtlinien des Datenschutzes erfolge und bei allen Beteiligten durchgesetzt werden könne.

AHVN13:

Angestellte Schweiz erachtet es als heikel, dass die AHVN13 als Erhebungsgegenstand aufgeführt wird.

privatim macht geltend, dass durch die neu bei sämtlichen Erhebungen von Personendaten für die vereinfachte Verknüpfung der Datensätze mit erhobene AHVN13, deren eigentlicher Sinn und Zweck verkannt werde: Die Versichertennummer dient der Administration der Sozialversicherung und darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen ist (Art. 50c Abs. 3 AHVG). Die AHVN13 wird bereits heute in vielen Verwaltungsregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als eindeutiger Personenidentifikator verwendet. Die Verwendung der gleichen Nummer als Personenidentifikator in Verwaltungsregistern einerseits als auch als Pseudonymisierungsschlüssel für die Statistik andererseits ist widersprüchlich und bedeutet faktisch das Ende des Statistikgeheimnisses. Es ist deshalb unabdingbar, einen Identifikator zu wählen, der zwar die Verknüpfung von Datensätzen ermöglicht, eine Identifizierung der betroffenen Person jedoch ausschliesst. Die AHVN13 kann dabei allenfalls als Grundlage dienen, die durch zusätzliche Verfahren in einen nicht rückwandelbaren Statistikidentifikator umgewandelt wird.