Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten

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4.2 Stellungnahme der Kantone

Die grosse Mehrheit der Kantone schliesst sich explizit (FR, SO, SG, UR, BS, NW, GR, OW, BE, LU) oder implizit (BL, TI, SZ, SH, TG, VD, AR, GE, VS, NE) der Stellungnahme von KORSTAT an. Zu den Art. 13j und 13k Statistikerhebungsverordnung haben die meisten Kantone, ähnlich wie KORSTAT, eine Bemerkung verfasst: Die Möglichkeit, Verknüpfungen vorzunehmen, soll auch kleinen Kantonen gegeben sein. Ob dies analog zu den Bundesämtern oder anderen Dritten durch das BFS bzw. an einem gesicherten Arbeitsplatz im BFS, durch andere kantonale oder kommunale Stellen oder durch die kleinen Kantone selbst ermöglicht werden soll, besteht keine Einigkeit. Die grosse Mehrheit erachtet es jedoch als notwendig, dass neben dem BFS auch kantonale und kommunale Statistikstellen, die die Auflagen erfüllen, für einen anderen Kanton Verknüpfungen machen können.

Zusätzlich machen die Kantone eine ganze Reihe weiterer Bemerkungen, wobei einige nicht direkt mit den unterbreiteten Anpassungsvorschlägen zu tun haben:

Erweiterung des Zwecks der Verordnung: BL und GE heissen gut, dass der Zweck der Verordnung um den Begriff der statistischen Bearbeitung erweitert worden ist. GE begrüsst auch die Integration der Deontologie in die Statistikerhebungsverordnung, auch wenn diese idealerweise im Gesetz (BStatG) verankert werden sollten.

Mangelnde Delegationsnorm: LU und BL machen geltend, dass mit Art. 14a BStatG das Sachgebiet (Verknüpfungen) hinreichend genau umschrieben wird, jedoch würden die Grundzüge der zu delegierenden Materie weitestgehend fehlen.

Regionalisierungsgrad: OW möchte, dass der Regionalisierungsgrad der Erhebungen in der Statistikerhebungsverordnung aufgeführt werden soll. Für den Kanton Obwalden sei es wichtig, dass die Daten nicht nur auf Stufe Schweiz oder Grossregionen, sondern auch auf Stufe Kantone oder Gemeinden vorliegen.

Datensicherheit, Datenschutz: ZG beantragt Art. 3a Abs. 2 der Statistikerhebungsverordnung zu ergänzen: „Sie berücksichtigen zudem die Standards vorbildlicher Verfahren, insbesondere im Bereich der Datensicherheit und des Datenschutzes.“

Datenweitergabe: LU erwünscht eine Klarstellung bzgl. der Einschränkungen der Datenweitergabe gemäss Art. 9 der Statistikerhebungsverordnung.

Nachvollziehbarkeit der Erforderlichkeit der Verknüpfungen ungenügend: AG, LU und BL machen geltend, dass Art. 13n Statistikerhebungsverordnung im Sinne der Nachvollziehbarkeit durch die Betroffenen zu begrüssen sei. Ob diese Verknüpfungen aber tatsächlich zur Aufgabenerfüllung des BFS erforderlich sind, wie in den Erläuterungen zur Statistikverordnung erwähnt, lasse sich für die einzelnen geplanten Verknüpfungen nur schwer nachvollziehen, da die Erläuterungen jegliche verknüpfungsbezogene Erklärung vermissen liessen.

Irreführende Regelung der Kennzeichnung der Datenverknüpfungen: AG, LU und BL bemerken, dass der Wortlaut von Art. 13n Statistikerhebungsverordnung den Schluss zulasse, dass alle Verknüpfungen im Anhang der Verordnung aufgeführt werden. Die Erläuterungen zur Statistikverordnung würden jedoch darauf hinweisen, dass auch ad hoc-Verknüpfungen stattfinden dürfen. Art. 13n Statistikerhebungsverordnung suggeriere somit eine falsche Rechtssicherheit und sollte entsprechend ergänzt werden.

Beweislast von Art. 13j Abs. 3 Bst. a Statistikerhebungsverordnung: AG, TI und BL können nicht nachvollziehen, weshalb es den Datenlieferanten obliegen sollte nachzuweisen, dass das BFS Verknüpfungen (mit Fremddaten) vornehmen darf. Ihres Erachtens müsste dieser Nachweis vom BFS erbracht werden, da das BFS die Daten nach Erhalt weiterverarbeitet und die ursprünglichen Datenlieferanten keinerlei Einflussmöglichkeit auf diese Datenbearbeitungsvorgänge (mehr) haben. Leider würden auch die Erläuterungen zur Statistikverordnung diesbezüglich keine Klarheit schaffen.