Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 12 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen (Statistikerhebungsverordnung) muss aus zwei Gründen einer Teilrevision unterzogen werden. Einerseits erfordert eine EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik. Anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln. Zum Entwurf der revidierten Statistikerhebungsverordnung und zur neuen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Datenverknüpfung wurde vom 17. Mai bis am 14. Juni 2013 eine Anhörung durchgeführt, um den interessierten Kreisen die Möglichkeit zu geben, sich zu den vorgeschlagenen Änderungen zu äussern.

Im Interesse der Klarheit und infolge der Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken im Anhang A des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik werden die allgemeinen Grundsätze für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken präzisiert. Die Zusammenarbeit mit der EU im Statistikbereich gewinnt immer mehr an Bedeutung. Aus diesem Grund ist es wichtig, diese auch in der Statistikerhebungsverordnung sichtbarer zu machen.

Die Verknüpfung von Daten in der Statistikproduktion dient insbesondere der Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung, der Entlastung von Befragten und Erhebungsorganen sowie der Realisierung kosten- und zeitsparender Synergien. Gemäss Art. 4 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG) sind Daten möglichst ohne Durchführung von Direkterhebungen durch die Nutzung bestehender Register sowie anderweitig vorhandener Administrativdaten zu beschaffen. Neue Bestimmungen in der Verordnung sehen unter anderem vor, die Begriffe der Datenbearbeitung und -verknüpfung sowie die Regeln in Bezug auf die Übermittlung, die Aufbewahrung und die Vernichtung von Daten zu präzisieren. Im Bestreben nach Transparenz wird auch die Kennzeichnung der Datenverknüpfungen geregelt.

Die neue Verordnung des EDI über die Datenverknüpfung regelt die Einzelheiten bezüglich der Organisation und der Verfahren. Diese Departementsverordnung führt insbesondere die Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit näher aus, präzisiert aber auch die Anforderungen, welche die kantonalen und kommunalen Statistikämter, die Daten verknüpfen wollen, erfüllen müssen.

2 Anhörungsadressaten

Zur Teilnahme an der Anhörung wurden alle Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT), die im Parlament vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere Organisationen und Verbände eingeladen.

Insgesamt wurden 65 Adressaten angeschrieben. 43 Organisationen und Institutionen haben eine Stellungnahme eingereicht (siehe Liste im Anhang), darunter 3, die nicht explizit eingeladen wurden.