Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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4.4 Verschiedenes
4.4.1 Nichtanhandnahme, Einstellung
Nach Meinung des SAV ist die Regelung von Artikel 103 Absatz 4 Satz 2 MWSTG, wonach bei Verzicht auf eine Strafverfolgung die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen sei, auf das gesamte Steuerstrafrecht zu übertragen. Dies biete einerseits Rechtsicherheit namentlich dann, wenn Nachsteuer- und Strafverfahren von derselben Behörde geführt werden. Andererseits helfe es den Betroffenen dort, wo Behörden das «faktische Zwangsmittel der Ermessensveranlagung einsetzen», um Zustimmung zu einer Einschätzung zu erwirken.
4.4.2 Eröffnung von Strafverfahren, Einstellung
Eröffnung von Strafverfahren: SwissHoldings vermisst klar definierte Voraussetzungen, wann ein Strafverfahren eröffnet werden darf.
Der SVV macht geltend, Untersuchungen – insbesondere bei indirekten Steuern – seien mit wesentlichem, kostenintensivem Aufwand verbunden. Um die leichtfertige Eröffnung von Strafverfahren zu verhindern, sollen deshalb die Eröffnungsverfügungen begründet und dem Betroffenen eröffnet werden. Dem Betroffenen sei zudem ein Rechtsmittel dagegen einzuräumen. Auch nach Meinung des SAV ist die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Beschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die Möglichkeit der Behörde, Bankunterlagen einzuholen; der Betroffene soll die Möglichkeit haben, diese selber beizubringen und soll nicht erst lange nach Eröffnung erfahren, dass solche von der Behörde eingeholt wurden. Unter diesem Aspekt sei die in Artikel 38 Absatz 1bis VE VStrR vorgesehene Regelung ungenügend und es sei die im geltenden Artikel 104 Absatz 4 MWSTG statuierte Regelung auf das gesamte Abgabestrafrecht zu übertragen.
Der Kanton FR verlangt angesichts der Konsequenzen (insbesondere der Möglichkeit zu Zwangsmassnahmen), dass gesetzlich oder zumindest in der Botschaft anhand von Beispielen definiert wird, wann ein hinreichender Verdacht besteht, um ein Steuerstrafverfahren hinsichtlich der direkten Steuern zu eröffnen.
4.4.3 Solidarische Haftung der Teilnehmer an einer Steuerstraftat
Die Raiffeisen, der GCO, der SAV, die SBVg, die SRO-SAV/SNV, die SRO-SVV, der VAS und Walderwyss haben sich in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage ablehnend zur solidarischen Haftung der Teilnehmer für hinterzogene Steuern11 geäussert (bezogen auf die direkten Steuern):
«Die SBVg weist insbesondere darauf hin, dass bereits ein strafrechtliches Hilfsmittel bestehe, um Personen, die an einem Vergehen oder Verbrechen beteiligt sind, mit zu bestrafen. Aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs der ‹Beteiligung› gehe die Bestimmung ausserdem mit einem derzeit kaum abschätzbaren Haftungsrisiko für den Finanzintermediär für allfällige Steuerhinterziehungen eines Kunden einher. Eine solidarische Mithaftung für hinterzogene Steuern widerspreche jeglichen strafrechtlichen Grundsätzen. Konsequenterweise müsste die solidarische Haftung von Teilnehmenden aus Artikel 177 Absatz 1 DBG und 56 Absatz 3 StHG entfernt werden. Im Gegenzug sollten die Bussen für die Begehung von Teilnahmehandlungen nach Artikel 177 DBG deutlich auf 50 000 bzw. in schweren Fällen auf 250 000 Franken erhöht werden. (…). Nach Meinung der SRO-SVV ist auf die Formulierung ‹Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung› zurückzukommen. Für das GCO ist der Vorschlag an
11 Bei Teilnahme zu Steuerhinterziehung bisher Art. 177 Abs. 1 am Ende DBG; bei Teilnahme zu Steuerbetrug gemäss GAFI-Vorlage vorgesehen in Art. 186 Abs. 4 VE DBG/GAFI. Neu nach Art. 12 Abs. 3 VStrR (wie bereits für indirekte Steuern).