Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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4.2 Qualifizierter Abgabebetrug

4.2.1 Tatbestandsmerkmale

Von Seiten interessierter Kreis aus dem Privatsektor kritisieren ein paar Teilnehmer (CSNLAW, SBVg, SVV, SwissHoldings7), die Begriffe «im Zusammenwirken mit Dritten» und «in besonders erheblichem Umfang» (qualifizierende Tatbestandsmerkmale8) seien nicht hinreichend bestimmt. Mit ersterem werde zudem die Eintrittsschwelle für den qualifizierten Abgabebetrug gesenkt, was zu einer markanten Verschärfung führe.

Der Kanton TI «möchte anstelle der Zusammenarbeit mit Dritten [recte: Zusammenwirken mit Dritten] wieder auf die Bande zurückkommen. TI ist der Meinung, es müsse, da es sich um ein Verbrechen handle, eine komplexe Organisation vorausgesetzt werden. Zudem werde das Zusammenwirken mit Dritten bereits durch Absatz 1 und 2 von Artikel 14 VStrR (‹arglistig›) abgedeckt. In Bezug auf die Verrechnungssteuer weist TI darauf hin, die Praxis gestehe den Aktionären bereits für bescheidene Beträge (10 000-20 000 Franken) geldwerte Vorteile zu. Solche Fälle dürften seiner Meinung nach nicht unter Artikel 14 Absatz 4 VStrR fallen»9.

Der GCO hat in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage vorgeschlagen, den Tatbestand «auf schwere MWST-Delikte zu beschränken, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum MWST-Abgabenbetrug hinsichtlich Artikel 146 StGB [des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)]»9. Und «[l]aut GPF soll der Begriff des Abgabebetrugs bei den indirekten Steuern unverändert beibehalten werden»9.

4.2.2 Verbindungsbusse

Vgl. Bemerkungen unter Kap. 8.3.5 betr. Artikel 177 Absatz. 3 VE DBG bzw. Artikel 55c Absatz 3 VE StHG.

4.3 Selbstanzeige

Economiesuisse, das MWST-KG, der SAV und die TK äussern sich kritisch zur Einmaligkeit der straflosen Selbstanzeige10 und zur Verknüpfung der Strafanzeige mit der sich anzeigenden natürlichen Person. Sie geben zu bedenken, dass es bei der Anstellung eines Finanzverantwortlichen keine Rolle spielen dürfe, ob dieser bereits einmal für eine eigene Steuerhinterziehung oder für ein Unternehmen eine Selbstanzeige eingereicht habe. Solche Personen könnten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sein, wenn sie bereits einmal eine Selbstanzeige eingereicht haben und dies nun ihr Leben lang bei neuen Arbeitgebern nicht mehr tun können. Das MWST-KG und economiesuisse halten zudem fest, Strafrecht müsse in erster Linie der Durchsetzung des materiellen Rechts und nicht der Bestrafung des Fehlbaren dienen. Unter diesem Aspekt müsste jede Selbstanzeige zu Straffreiheit führen.

Der SAV verlangt zudem, dass – sofern am Konzept verschiedener Verfahren festgehalten werde – die bei einer Veranlagungs- oder Untersuchungsbehörde eingereichte Selbstanzeige auch für alle anderen Abgaben straffreie Wirkung habe.

Vgl. weitere Stellungnahmen zur Selbstanzeige unter Kap. 7.3.3 (betr. MWST) und Kap. 8.12.1 (betr. direkte Steuern).

7 Stellungnahme zur GAFI-Vorlage, vgl. Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom September 2013 (nachfolgend: Ergebnisbericht GAFI), Kap. 4.4.2. 8 Vgl. Art. 14 Abs. 3 VE VStrR ≈ Art. 14 Abs. 4 VStrR/GAFI. 9 Ergebnisbericht GAFI, Kap. 4.4.2. 10 Art. 13 VE VStrR.