Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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7 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE MWSTG
Zu den vorgeschlagenen Änderungen des MWSTG haben sich nur sehr wenige Teilnehmer geäussert. Diese nehmen zu den vorgeschlagenen Änderungen eine kritische Haltung ein. Namentlich das MWST-KG und economiesuisse sind der Meinung, dass mit der vorliegenden Revision des Steuerstrafrechts die meisten Verbesserungen, die im Bereich des Mehrwertsteuerstrafrechts zugunsten der Steuerpflichtigen erreicht worden seien, wieder aufgehoben würden. Dies sei umso störender, als die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) seit der Einführung des neuen Gesetzes noch kaum praktische Erfahrungen mit den neuen Verfahrensbestimmungen gesammelt habe und daher auch nicht belegen könne, dass die Bestimmungen in der Praxis eine wirksame Strafverfolgung verhindern.
7.1 Tatbestände
7.1.1 Steuerhinterziehung
Das MWST-KG, economiesuisse, der SAV und die TK äussern sich kritisch zu den vorgeschlagenen Anpassungen der Tatbestände17, da diese zu einer nicht zu rechtfertigenden Verschärfung führten. Zu Artikel 96 Absatz 4 Buchstabe a MWSTG halten sie fest, eine Gefährdung könne rechtssystematisch keine Steuerhinterziehung darstellen, weil bei einer Gefährdung nicht die Steuerverkürzung der Taterfolg sei. Zudem sei bereits heute die versuchte Steuerhinterziehung strafbar18, womit die Tathandlung, auf welche das Gefährdungselement abziele, bereits heute der Strafe unterstellt sei. Sofern tatsächlich die Notwendigkeit einer schärferen Handhabung von Einfuhrsteuerdelikten bestehe, sei die Gefährdung der Einfuhrsteuerforderung in einer eigenständigen Bestimmung zu normieren.
7.1.2 Strafrahmen
Der SAV spricht sich für die Abkehr von den erfolgsabhängigen Bussen und für einen Übergang zu betragsmässig beschränkten Höchstbussen bei allen Abgaben aus. Er begrüsst deshalb die Streichung von Artikel 97 Absatz 1 2. Satz MWSTG.
7.2 Verjährungsrechtliche Fragen
7.2.1 Beginn und Dauer der Verfolgungsverjährung
Gemäss der TK, dem MWST-KG und economiesuisse tragen die Verjährungsbestimmungen von Artikel 11 VE VStrR, welche neu zur Anwendung gelangen sollen, den Eigenheiten des Selbstveranlagungsverfahrens nicht Rechnung. Namentlich bei der Mehrwertsteuer sei häufig nicht ohne weiteres klar, wann ein bestimmtes Delikt begangen wurde. Diesem Umstand trage das geltende Recht19 Rechnung, welches für den Beginn der Verjährung auf den Eintritt der Rechtskraft der Steuerforderung abstelle. Diese Errungenschaft hinsichtlich der Rechtssicherheit sei beizubehalten. Sie beantragen deshalb, zumindest für die Inland- und Bezugssteuer für den Beginn der Verfolgungsverjährung auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen. Die Dauer der Verjährung soll zwei Jahre20 und nicht wie für andere Abgaben fünf Jahre21 dauern. Es spreche nichts dagegen, die Verjährung für die Mehrwertsteuer weiterhin abweichend von anderen Steuergesetzen, dafür aber pragmatisch und sachgerecht, zu re-
17 Art. 96 Abs. 1 und Abs. 4 VE MWSTG. 18 Vgl. Art. 96 Abs. 5 MWSTG bzw. Art. 96 Abs. 6 VE MWSTG. 19 Art. 105 Abs. 1 MWSTG. 20 Vgl. Art. 11 Abs. 1 VStrR. 21 Vgl. Art. 11 Abs. 2 VStrR