Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

sich logisch, sollte aber auf vorsätzlich zum Schaden des Schweizer Fiskus begangene und als Geldwäscherei im Sinne des Schweizer Rechts eingestufte Taten beschränkt werden».12

4.4.4 Verjährung der Strafverfolgung

Vgl. Bemerkungen zur Verjährung unter Kap. 7.2.1.

4.4.5 Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht

Der SAV weist darauf hin, Artikel 12 VStrR ermögliche Nachforderungen, obwohl der Abgabeanspruch nach den einschlägigen abgaberechtlichen Bestimmungen bereits verjährt sei. Bei dieser Bestimmung handle es sich zudem um eine materiell-rechtliche Norm, die nicht in ein Strafverfahrensgesetz gehöre. Sie übersteuere das materielle Abgaberecht und widerspreche der – namentlich vom SAV geforderten – strikten Trennung von Nachsteuer- und Strafrecht. Dieser Mangel sei für die MWST mit Artikel 105 Absatz 3 MWSTG behoben worden13. Der SAV führt weiter aus, die Anspruchsgrundlage für die Nachforderung einer Abgabe müsse sich aus dem jeweiligen Abgabeerlass selbst ergeben. Deshalb sei Artikel 12 VStrR aufzuheben und sämtliche Abgabenerlasse seien analog zu den damaligen Überlegungen bei der Revision des MWST-Rechts anzupassen.

Auch das MWST-KG, economiesuisse und die TK sprechen sich dafür aus, dass sich die Verjährung von Leistungs- und Rückleistungsansprüchen aus dem einzelnen Verwaltungsgesetz ergeben soll. Es sei der Rechtssicherheit abträglich, wenn für die Klärung der materiell-rechtlichen Verjährungsfristen zwei Erlasse konsultiert werden müssen.

5 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE IRSG

Die Vorlage übernimmt die in der GAFI-Vorlage vorgeschlagene Anpassung von Artikel 3 Absatz 3 IRSG. Die EvB beantragte in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage, die in dieser Bestimmung vorgesehene Einschränkung aufzuheben. Es widerspreche der Kohärenz und dem Geist der GAFI-Vernehmlassungsvorlage, wenn bezüglich Rechtshilfe weiterhin vom Prinzip «keine Rechtshilfe in Steuersachen» ausgegangen werde.14

6 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE StG und VE VStG

Die Stellungnahmen zur Amtshilfe / Meldepflicht15 sind unter Kap. 8.1 zusammengefasst.

Nach Meinung des Kantons FR ist die Revision des Steuerstrafrechts Anlass, die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs16 zu prüfen, insbesondere da neu eine allgemeine Meldepflicht unter den betroffenen Behörden vorgesehen sei. Im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen wirke die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gesellschaft/Aktionär), die Kumulation der Nachsteuern und diversen Bussen sowie die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs konfiskatorisch.

12 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 49. 13 Vgl. auch Bemerkungen unter Kap. 7.2.3. 14 Vgl. Ergebnisbericht GAFI, Kap. 4.4.4. 15 Art. 32 VE StG; Art. 36 VE VStG. 16 Art. 23 VStG.