Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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geln, zumal der Bundesrat ohnehin entschieden habe, die Steuerstrafbestimmungen nicht in einem Gesetz zusammenzufassen.
Für den SAV muss die strafrechtliche Verjährungsfrist angepasst werden, um bei der MWST im Vergleich zu den anderen Steuergesetzen etwa gleich lange Verjährungsfristen zu erreichen.
7.2.2 Verjährungsfrist zur Durchführung eingeleiteter Strafuntersuchungen
Gemäss dem MWST-KG, economiesuisse und der TK soll die im geltenden Recht vorgesehenen Frist, innert welcher eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen ist22, nicht aufgehoben werden. Sie stelle im Hinblick auf die Wahrung des Beschleunigungsgebots eine Errungenschaft zugunsten der steuerpflichtigen Personen dar.
7.2.3 Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht
Vgl. dazu auch Kap. 4.4.5.
Das MWST-KG, economiesuisse und die TK sprechen sich bezüglich Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gegen die vorgeschlagene Anwendung der Bestimmungen des VStrR23 und für die Beibehaltung der im MWSTG davon abweichenden Regelung24 aus. Ihnen zufolge verhindert das Vorziehen des Strafverfahrens nicht, dass die Steuerbehörden vor Ablauf der materiell-rechtlichen Verjährungsfrist die Steuer festsetzen können. Sollte sich wider Erwarten erweisen, dass in diesem Punkt tatsächlich ein Problem besteh, wäre das MWSTG ihrer Meinung nach so anzupassen, dass – sobald ein Strafverfahren eingeleitet wird – entweder ein Stillstand der absoluten Verjährungsfrist während der Dauer des Strafverfahrens eingeführt oder aber die absolute Verjährungsfrist (für diesen besonderen Fall) verlängert wird.
7.3 Weitere Bemerkungen
7.3.1 Trennung von Verwaltungs- und Strafverfahren; Beweisverwertung
Der SGB begrüsst die Aufhebung von Artikel 104 Absatz 3 MWSTG; es sei sinnvoll, dass die in Kontrollverfahren ohne Zwang erhobenen Beweismittel nun auch im MWST-Strafverfahren verwendbar sind. Demgegenüber sprechen sich das MWST-KG, economiesuisse, der SAV und die TK für die Beibehaltung der heutigen Regelung aus. Diese setzt die ihrer Meinung nach notwendige Trennung von Nachsteuer- und Strafverfahren um und löse damit den Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren und Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren. Aus demselben Grund wollen das MWST-KG, economiesuisse und die TK auch Artikel 103 Absatz 1 MWSTG25 beibehalten.
Vgl. auch Bemerkungen unter Kap. 4.1.
7.3.2 Nichtanhandnahme- / Einstellungsverfügung
Gemäss dem MWST-KG, economiesuisse und der TK soll aus Gründen der Rechtssicherheit die Pflicht der Behörde, Nichtanhandnahme- / Einstellungsverfügungen (Art. 103 Abs. 4 MWSTG) zu treffen, nicht aufgehoben werden.
Vgl. dazu auch Bemerkung unter Kap. 4.4.1.
22 Art. 105 Abs. 4 MWSTG. 23 Art. 11, Art. 12 Abs. 4 VStrR. 24 Art. 105 Abs. 3 MWSTG. 25 Dieser erklärt jene Bestimmungen des VStrR für nicht anwendbar, welche der Klärung der verwaltungsrechtlichen Leistungs-/Rückleistungspflicht Vorrang vor dem Strafverfahren geben.