Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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7.3.3 Selbstanzeige
Betreffend Selbstanzeige26 weisen das MWST-KG, economiesuisse und die TK auf die Pflicht des Steuerpflichtigen hin, Fehler in zurückliegenden Perioden zu korrigieren. Es dürfte nicht sein, dass die Erfüllung dieser Pflicht letztendlich zu strafrechtlichen Sanktionen führe.
Der SVV spannt den Bogen von Artikel 13 VStrR zu Artikel 96 Absatz 6 MWSTG, welcher gemäss Vorlage aufgehoben werden soll. Es führt dazu aus, in aller Regel liege im Bereich der Selbstveranlagung der MWST keine Hinterziehung vor; meist entstünden Korrekturen und Selbstanzeigen aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilungen und Auslegungen. Die Anwendung des MWSTG und der dazugehörigen Verordnungen/Broschüren werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf. Die Folgen seien Gesetzesauslegungen und -
anwendungen, die zu «einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art» im Sinne von Artikel 13 VStrR führen können. Der SVV vertritt deshalb die Meinung, bei der MWST müssten Korrekturen mehrfach straffrei möglich sein, auch wenn bereits einmal wegen vorsätzlicher Widerhandlung der gleichen Art eine Selbstanzeige erfolgte. Die heutige Regelung27 sei deshalb beizubehalten und der Verweis in Artikel 102 Absatz 2 VE MWSTG auf Artikel 13 VE VStrR sei zu streichen.
Vgl. weitere Stellungnahmen zur Selbstanzeige unter vgl. Kap. 4.3 (betr. VStrR) und 8.12.1 (betr. direkte Steuern).
7.3.4 Amtshilfe und Meldepflicht
Die Stellungnahmen zur Amtshilfe / Meldepflicht28 sind unter Kap. 8.1 zusammengefasst.
8 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE DBG / VE StHG
Die meisten Teilnehmer haben sich nur zum DBG geäussert. Es wird davon ausgegangen, dass ihre Bemerkungen analog für die jeweils gleichlautenden Bestimmungen des StHG gelten. Die Vernehmlassungsergebnisse werden deshalb hier für beide Gesetze gemeinsam zusammengefasst.
8.1 Amtshilfe und Meldepflicht
Der Kanton JU, die StSK, der SGB, TrS und die SP begrüssen die Statuierung einer Meldepflicht für Behörden von Bund und Kantonen, wenn sich bei deren amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, eine Veranlagung sei unvollständig. Während sich der Kanton TI mit der Ausweitung einverstanden erklären kann, befürchtet der Kanton FR eine kontraproduktive Wirkung, weil dadurch alle Daten über einen Verwalteten («administré») automatisch zugänglich würden.
Keine Unterstützung findet die Meldepflicht bei der FTAF, dem ODA Genève, der SBVg und dem VSV. Die SBVg sieht darin einen Schritt hin zum automatischen Informationsaustausch. Die anderen befürchten unter anderem einen Mehraufwand und sehen darin eine Möglichkeit zur Erpressung. Mit der Statuierung einer Meldepflicht sei die reibungslose und zielführende Umsetzung anderer verwaltungsrechtlicher Erlasse, insbesondere die Finanzmarktaufsicht, gefährdet. Dort seien Meldepflichten eingeschränkt, damit die Mitwirkungspflicht greifen könne; die Mitwirkung dürfe nicht wegen der Berufung auf das Verbot des Selbstbelastungs-
26 Art. 102 VE MWSTG. 27 Art. 96 Abs. 6 MWSTG. 28 Art. 75 VE MWSTG.