Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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zwangs scheitern. Das Verhältnis zwischen Finanzmarktaufsichtsrecht und Steuerrecht sei deshalb zu klären. Weiter wird geltend gemacht, die Meldepflichten stünden im Konflikt zu den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen.

Der Kanton TG beantragt, die Voraussetzungen zur Amtshilfe29 analog zur Amtshilferegelung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)30 auszugestalten. Im Gegensatz zur vorgeschlagenen Regelung sehe die Bestimmung der Strafprozessordnung die Beachtung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen vor, was auch im Steuerrecht gelten müsse.

8.2 Tatbestände

8.2.1 Allgemeines

Aufhebung echte Konkurrenz Steuerhinterziehung und Steuerbetrug:31 Die Aufhebung der echten Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird explizit von einigen Kantonen (AG, BE, BS, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH), der FDK, verschiedenen Parteien (BDP, SP, Grüne), dem SAV und der TK begrüsst.

Das Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird von einzelnen Teilnehmern mit der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung verknüpft:

− So verlangt bspw. der Kanton GR trotz Zustimmung zur Aufhebung der echten Konkur-

renz, dass weiterhin die ordentlichen Strafbehörden für Steuerbetrug zuständig bleiben.

− Für den Kanton VS, die CVP, KV Schweiz und TS muss die Unterscheidung zwischen

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug inklusive der geltenden Zuständigkeitsordnung bestehen bleiben. Aus ihren Stellungnahmen geht indessen nicht hervor, ob die Forderung in der hier thematisierten Konkurrenz der Straftatbestände begründet ist, oder ob dafür ein anderer Grund besteht (bspw. Zuständigkeitsfragen oder Untersuchungsmöglichkeiten).

− Der Kanton UR spricht sich für eine Ausweitung des Betrugsbegriffs auf «vorsätzliche und

wiederholte Hinterziehung grosser Steuerbeträge» aus.

Gliederung der Tatbestände in Grundtatbestand und qualifizierten Tatbestand: Zum Konzept der Vorlage, künftig die Tatbestände in einen Grundtatbestand und darauf aufbauende qualifizierte Tatbestände zu gliedern, äussern sich nur wenige Teilnehmer: Die Kantone BL und NW, die SP, die StSK und KV Schweiz begrüssen diesen Aufbau.

8.2.2 Ausgestaltung von Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug

Zur Ausgestaltung der objektiven und subjektiven Tatbestände sind – mit Ausnahme des Steuerbetrugs und des qualifizierten Steuerbetrugs – keine Stellungnahmen eingegangen. Zum Steuerbetrugstatbestand, welcher aus der GAFI-Vorlage32 übernommen wurde, liegen folgende Äusserungen vor:

Kombination von Urkundenfälschung33 und Arglist:34 «Die FDK, die Mehrheit der Kantone (AG, AR, BL, FR, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, ZG), BDP und die Grünen stimmen der Kombination des Urkunden- mit dem Arglistmodell zu, obwohl die Arglistschwelle im Einzelfall schwierig zu bestimmen sei und vermutlich erst in einigen Jahren durch die Rechtsprechung konkretisiert werde. KV Schweiz erachtet das Modell ebenfalls grundsätz-

29 Art. 112 Abs. 1 VE DBG, Art. 39 Abs. 3 VE StHG. 30 Art. 101 Abs. 2 StPO. 31 Art. 186 Abs. 2 DBG; Art. 59 Abs. 2 StHG. 32 Art. 186 VE DBG/GAFI ≈ Art. 177 VE DBG; Art. 59 VE StHG/GAFI ≈ Art. 55c VE StHG. 33 Vgl. Art. 177 Abs. 1 Bst. a VE DBG; Art. 55c Abs. 1 Bst. a VE StHG 34 Vgl. Art. 177 Abs. 1 Bst. b VE DBG; Art. 55c Abs. 1 Bst. b VE StHG.