Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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lich als prüfenswert, allerdings im Rahmen der bereits eingeleiteten Revision des Steuerstrafrechts. (…).»35
Die SP erklärt sich mit der Kombination von Urkundenfälschung und Arglist einverstanden. Die Grünen stimmen der Kombination – zumindest für die Vergehensstufe – ebenfalls zu.36
«VD kann die Schaffung dieses Steuerbetrugs akzeptieren, ist jedoch der Meinung, er sollte nach Konsultation der betroffenen Kreise genauer definiert werden. (…). Laut JU wird die Definition der arglistigen Täuschung bei der praktischen Umsetzung ein Problem darstellen. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird nicht leicht sein, wenn ein Steuerpflichtiger nicht bereit ist, bei der Aufnahme eines Verfahrens gegen ihn mit der Steuerbehörde zusammenzuarbeiten. Da die Definition dieses Begriffs offen formuliert ist, kann er in jedem Kanton anders ausgelegt werden. Dies könnte die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen in den einzelnen Kantonen beeinträchtigen, und die durchgeführten Verfahren könnten zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen.»37
Während der SAV in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage von Arglist als Tatbestandselement abgeraten hat, spricht er sich in der Vernehmlassung zur Steuerstrafrechtsrevision für die ausschliessliche Verwendung des Arglistmodells aus: Der Steuerbetrugstatbestand soll auf Arglist basieren und die Verwendung falscher Urkunden soll nur dann als Steuerbetrug gelten, wenn dies einer arglistigen Irreführung oder Bestärkung in einem Irrtum gleichkommt. Heute sei die gleiche Tathandlung im unternehmerischen Bereich der wesentlich höheren Strafdrohung (Steuerbetrug) unterworfen als im privaten Bereich (Steuerhinterziehung), da bei nahezu jeder Steuerverkürzung einer Unternehmung eine falsche Urkunde im Spiel sei. Bei einer Kombination von Urkunden- und Arglistmodell läge beinahe immer ein Vergehen vor.
Der Kanton UR38 und die FDP sind der Meinung, der heutige Steuerbetrugstatbestand solle einzig auf «vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung von grossen Steuerbeträgen» ausgedehnt werden.
Der Kanton TI39 lehnt den neu formulierten Steuerbetrugstatbestand bzw. die Einführung des Arglistmodells ebenfalls ab und spricht sich für eine Anpassung des bestehenden Betrugstatbestands aus: Um zu vermeiden, dass letzterer bereits mit der blossen Verwendung falscher Urkunden erfüllt ist, sei auch der hinterzogenen Steuer Rechnung zu tragen. In eine ähnliche Richtung geht die TK: Bagatellfälle sollen selbst bei Arglist nicht als Steuerbetrug qualifiziert werden, wenn ein bestimmter Betrag hinterzogener Steuern nicht erreicht sei.
Arglist als Tatbestandsmerkmal: Die FDK, verschiedene Kantone (FR, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, ZG, ZH) und die TK40 begrüssen explizit die arglistige Täuschung als Tatbestandsvariante des Steuerbetrugs. Sie halten namentlich fest, das Arglistkriterium könne der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens Rechnung tragen. Zudem sei die Behörde als Täuschungsadressat nicht ein neues Element (vgl. Art. 14 VStrR [wobei es hier allerdings andere Untersuchungspflichten gäbe]; Sozialhilfebetrug).
Gemäss der CVP soll die arglistige Täuschung der Steuerbehörden strafbar sein.
35 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 41. 36 Ein Verbrechen (bzw. Vortat zu Geldwäsche) sei dann zu bejahen, wenn die Hinterziehung «auf bewusster Urkundenfälschung oder arglistiger Täuschung» beruhe. 37 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 41. 38 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43. 39 In Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage führte TI aus, Arglist könne allenfalls für die Formulierung der Vortat zur Geldwäsche in Betracht gezogen werden. 40 Aber erst ab bestimmter Höhe der hinterzogenen Steuer.