Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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«Der SGV erachtet die Definition schwerer Steuerdelikte als problematisch. Der Geltungsbereich müsse präzis umschrieben werden. Insbesondere notwendig seien objektiv messbare Kriterien, welche die Arglist ablösen. Nach Meinung von alliance sud ist die vorgeschlagene Definition zu ungenau und restriktiv formuliert. Sie erfasse keineswegs alle arglistig begangenen Steuerdelikte, die dem betroffenen Staat massgebliche Ressourcen für die Finanzierung öffentlicher Güter entzögen. Nach der EvB sollte im Gesetz genauer definiert werden, was eine arglistige Täuschung ist. Diese beiden Organisationen fordern insbesondere ausdrücklich zu präzisieren, dass die Verwendung komplexer Finanzkonstrukte (z. B. Errichten und Nichtdeklarieren einer Offshoregesellschaft zur Vermögensverwaltung oder Errichten undurchschaubarer Strukturen zum Zweck der Steuerhinterziehung) oder der Beizug Dritter, um eine Identität zu verschleiern (Strohmann) eine arglistige Täuschung darstellen.»41

Von Seiten der Gegner werden unterschiedliche Gründe gegen die Einführung der arglistigen Tatbegehung als Tatbestandsvariante des Steuerbetrugs vorgebracht, welche sich in folgende Gruppen gliedern lassen:

− Die arglistige Tatbegehung sei nicht notwendig, um den GAFI-Empfehlungen zu genü-

gen.42

− Praktische Schwierigkeiten für Finanzintermediäre und als Folge daraus starker Anstieg

von Verdachtsmeldungen.42

− Der neu formulierte Tatbestand widerspricht dem Text der Initiative «Ja zum Schutz der

Privatsphäre» (FDP Genf, VSPB).

− Der Verzicht auf ein subjektives Merkmal – wie hier Arglist – sei bis anhin klar beabsichtigt

gewesen für die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Dies habe sich bewährt (SVV).

− Arglist als vager Begriff; schwierige Abgrenzungsfragen; zu weitgehend:43

Die SVP und die SBVg führen an, mit der Einführung des Arglistmodells verwische die Grenze zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Die SVP befürchtet zudem, dass

– mangels klarer Abgrenzung – künftig jeder, der Vermögen nicht korrekt deklariert oder zu deklarieren vergisst, mit voller Härte verfolgt wird.

Nach der SRO-SVV [und SVV44] ist die Grenze zwischen einfacher Lüge und Arglist fliessend. Ebenfalls nicht klar sei, wann die Lüge zum Lügengebäude werde, oder ob arglistige Täuschung auch vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf Nachfrage der Steuerbehörden hin nicht reagiert und Angaben unterlässt.42

«Der OREF [und GPF44] merkt ebenfalls an, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, lediglich falsche Angaben zu geben, arglistig ist, ausser wenn der Getäuschte nicht die grundlegenden Überprüfungen vorgenommen hat, die von ihm unter den gegebenen Umständen erwartet werden konnten. Auf den Steuerbereich übertragen wäre die Arglist in den Fällen von Steuerhinterziehung praktisch systematisch erfüllt, da die Täter damit rechnen, dass die Verwaltung nicht die Mittel hat, um ihre Deklaration nach fehlenden steuerbaren Elementen zu überprüfen. (…) [D]ie SBVg [führt] an, in der Lehre werde – zu Recht – kritisiert, dass die Rechtsprechung zum Betrugstatbestand von Artikel 146 StGB

41 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 41 f. 42 Vgl. dazu Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 42. Ebenfalls vorgebracht in Vernehmlassung zu Steuerstrafrechtsrevision von Forum-SRO, GPF, VSPB. 43 Nebst den nachfolgend aus dem Ergebnisbericht GAFI übernommenen Stellungnahmen haben sich auch der CCIG, FDP Genf, SBV und SGV aus diesem Grund gegen die Aufnahme der Arglist in den Steuerbetrugstatbestand ausgesprochen. 44 In der Vernehmlassung zur Steuerstrafrechtsrevision.