Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

Auf Abgabestrafrecht spezialisierte Behörde als Übertretungsstrafbehörde: Der SAV regt an, die Zuständigkeit zur Beurteilung von Steuerhinterziehung grundsätzlich einer auf Abgabestrafrecht spezialisierten Behörde als Übertretungsstrafbehörde im Sinne von Artikel 17 und Artikel 357 StPO zu übertragen. Die Zuständigkeit der Steuerbehörden sei nur noch für Bagatellfälle vorzusehen, unter Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung (analog Strafbefehlsverfahren).

8.4.4 Örtliche Zuständigkeit

Etliche Kantone (AR, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, VD, ZG, ZH) und die FDK weisen darauf hin, mit der Anwendbarkeit des VStrR werde sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Tatortprinzip74 richten; folglich könne die Zuständigkeit bei einem Kanton liegen, in welchem die beschuldigte Person gar nie Wohnsitz oder Sitz hatte. Es sei deshalb mittels Spezialregelung die örtliche Steuerpflicht als massgebend für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zu bezeichnen. Damit wäre derselbe Kanton für das Strafverfahren zuständig, welcher auch das Nachsteuerverfahren führt.

Die Kantone AR, BS, GR und SO regen zudem an zu prüfen, ob für Fälle, bei welchen sich aufgrund von Wohnsitz-/Sitzänderungen während des Tatzeitraums oder wegen sekundärer Steuerdomizile verschiedene örtliche Zuständigkeiten ergeben können, eine einzige örtliche Zuständigkeit vorzusehen sei.

8.4.5 Weitere Bemerkungen

Fachkompetenzen: Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die beförderliche Erledigung der Fälle vertiefte Steuerrechts- und Buchhaltungskenntnisse voraussetzt. Diese Voraussetzungen müssten auch die Staatsanwaltschaften erfüllen, wenn sie zuständig wären. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die Meinung des SAV hinzuweisen, welcher einräumt, dass die abgaberechtliche Beurteilung im Einzelfall komplex sein und abgaberechtliche Fachkompetenz erfordern könne. Demgegenüber sei der Straftatbestand derart zu formulieren, dass er auch ohne solche abgaberechtliche Fachkompetenzen von den Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden könne.

Strafgerichtsbarkeit für Steuerstraftaten: Der SAV begrüsst den Wechsel von der Verwaltungs- zur Strafgerichtsbarkeit. Demgegenüber bezweifelt die SVR, dass es sinnvoll ist, Steuerdelikte durch die Strafjustiz beurteilen zu lassen. Dies gelte nicht nur für die direkten, sondern auch die indirekten Steuern. Auch der Kanton BL, der GPF, die FER und die VSPB äussern Vorbehalte: Die unterschiedliche Zuständigkeit für Rechtsmittel in der Verwaltungs- und der Strafsache (Verwaltungs- bzw. Strafgerichte) bewirke eine erhebliche Verkomplizierung des Verfahrens, führe zu Mehrkosten und wesentlich längerer Verfahrensdauer. Die Zweiteilung des Verfahrens wirke sich zuungunsten der Rechtssuchenden aus, da diese faktisch mit zwei unterschiedlichen Verfahren mit je unterschiedlichen Rechtsmittelinstanzen konfrontiert seien. Zudem müssten die Strafgerichte bis zur Festsetzung der hinterzogenen Steuer durch die Verwaltung(sjustiz) warten, da dies Grundlage für die Busse sei.

8.5 Verfahren

8.5.1 Meinungen zum Vorschlag gemäss Vorentwurf

Einige Teilnehmer (AG, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZH; FDK, StSK; Grüne) begrüssen ausdrücklich die Anwendung des VStrR für Steuerstrafverfahren betreffend die direkten Steuern.

74 Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR.