Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Andere Teilnehmer (BS; CCIG, economiesuisse, FPV, FTAF, KSBS, MWST-KG, SAV, SBVg, TK) bringen verschiedene Argumente gegen die Anwendbarkeit des VStrR vor, unter anderem folgende: Mit der Anwendung des veralteten VStrR werde die «badest practice» fortgeführt (bspw. Verbindung von Nachsteuer- und Strafverfahren); bereits anlässlich der MWST-Reform seien diverse Mängel für das MWST-Strafverfahren zu beheben gewesen. Das Aufeinanderfolgen des VStrR und der StPO (bspw. bei Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung) widerspreche einer einheitlichen Verfahrensordnung, sei aufgrund von Doppelspurigkeiten ineffizient, verkompliziere das Verfahren und führe zu Fehleranfälligkeit sowie Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen. Überdies handle es sich beim VStrR um eine den Kantonen fremde Verfahrensordnung. Vereinzelt wird auch argumentiert, ein gleiches Verfahren wie für die indirekten Steuern sei aufgrund der Unterschiede zwischen direkten und indirekten Steuern weder opportun noch verhältnismässig.

Schliesslich wird vereinzelt kritisiert, das VStrR folge nicht dem Staatsanwaltschaftsmodell, für welches man sich bei der StPO entschieden habe (AG, SZ, TG, ZH; KSBS).

8.5.2 StPO als alternative Verfahrensordnung

Vereinzelte Teilnehmer sprechen sich für die Anwendbarkeit der StPO aus (SAV, KSBS)75 respektive beantragen, die Anwendung der StPO zu prüfen und die Vor-/Nachteile beider Verfahrensordnungen auszuloten (ZG; SVR).

8.5.3 Abgekürztes Verfahren

Anwendungsbereich (Bussenobergrenze): Die FDK und einige Kantone (BL, FR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, ZG, ZH) anerkennen, dass das abgekürzte Verfahren nach Artikel 65 VStrR für einfache Fälle von Steuerhinterziehungen eine angemessen Lösung sein kann. Da sich aber die Busse am hinterzogenen Betrag orientiere, brauche es eine erheblich höhere Bussenobergrenze als die im VStrR vorgesehene von 2000 Franken. Der Kanton UR misst dem abgekürzten Verfahren eine zentrale Stellung zu, da aufgrund der Vorlage mit einer längeren Verfahrensdauer und massiv höherem Verwaltungsaufwand zu rechnen sei. Das Bussenmaximum sei deshalb auf 30 000 Franken anzuheben, damit das abgekürzte Verfahren eine Mehrzahl der Fälle abdecke. Der Kanton GR spricht sich für ein Bussenmaximum von 10 000 Franken aus, der Kanton GE für ein solches von 50 000 Franken.

Ordnungswidrigkeiten: Die FDK und einige Kantone (AR, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH) monieren, das abgekürzte Verfahren sei für Ordnungswidrigkeiten nicht zweckdienlich, da ein Rechtsmittelverzicht vorausgesetzt werde, welcher gerade in solchen Fällen (Renitenz des Verpflichteten) kaum beizubringen sei. Die grosse Mehrheit von ihnen empfiehlt deshalb, eine Bestimmung vorzusehen, welche für die Verfahrenspflichtverletzung die direkte Zustellung eines Strafbescheids mit Rechtsmittelbelehrung ohne vorgängige Verfahrenseröffnung vorsieht (wie bereits in einigen kantonalen Steuergesetzen vorgesehen).

Alternativen: Vereinzelt wird Bedarf für ein weitergehendes Spezialverfahren geäussert:

− Gemäss dem Kanton VD führen die neuen Regeln zu Komplikationen und damit zu höhe-

ren Kosten und einer Verlängerung der Verfahrensdauer. Es sei deshalb unverzichtbar, ein vereinfachtes Verfahren für Fälle geringer oder mittlerer Schwere vorzusehen, so dass nur eine Minderheit der Fälle nach dem neuen Verfahren beurteilt werden müssen.

− Der Kanton SG regt an zu prüfen, ob unter Beachtung strafrechtlicher Grundsätze bei

einfacher Steuerhinterziehung ein Schnellverfahren möglich sei (keine Verfahrenseröffnung, direkt Busse aussprechen).

75 Vgl. dazu auch Kap. 8.4.3 (Übertretungsstrafbehörde i.S.v. Art. 357 StPO).