Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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− Gemäss der ZVDS braucht ein modernes Steuerstrafrecht ein vereinfachtes Nachsteuer-
verfahren, nach welchem Fälle, die nicht die Qualität einer schweren Steuerhinterziehung aufweisen, einfach abgewickelt und nachbesteuert werden können.
8.5.4 Weitere Bemerkungen
Geldstrafen: AG weist darauf hin, dass im Strafbefehlsverfahren nach StPO nur Geldstrafen bis maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden können76, während das VStrR keine solche Begrenzung bezüglich Geldstrafen vorsieht und eine Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung erst bei Freiheitsstrafe erfolgen muss77. Es sei deshalb zu prüfen, ob bei einer ins Auge gefassten Geldstrafe von mehr als 180 Tagen eine Überweisung an die Strafgerichtsbehörden zu erfolgen hat.
Einige Teilnehmer bestätigen explizit die Notwendigkeit, dass Grund- und qualifizierter Tatbestand nach derselben Verfahrensordnung untersucht werden (FR, GE, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, ZG, ZH; FDK; SP).78
Unklarheit bezüglich anwendbarer Bestimmungen des VStrR: Einige Teilnehmer (AI, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, VD, ZG, ZH; FDK; TS) bemängeln, die vorgesehene zweistufige Gesetzeshierarchie sei in der Rechtsanwendung anspruchsvoll und führe zu Abgrenzungsfragen. Zudem sei unklar, welche Bestimmungen des VStrR zur Anwendung gelangen. Sie bringen bspw. die Fragen auf, ob die Artikel 2−18 VStrR oder Artikel 23 VStrR [Strafbestimmungen für Jugendliche] auch gälten oder weshalb die Artikel 16 und 18 VStrR nur für das StHG und nicht auch für das DBG übernommen werden. Sie wünschen deshalb zum einen eine präzisere Abstimmung der steuerstrafrechtlichen Bestimmungen im DBG/StHG und VStrR. Zum anderen beantragen sie, entweder die anwendbaren oder die nicht anwendbaren Bestimmungen klar zu bezeichnen.
8.6 Untersuchungsmittel
Die Stellungnahmen betreffend Zugang zu Daten bei Banken werden im separaten Kapitel 8.7 dargestellt.
Von jenen Teilnehmern, welche sich explizit zu den vorgesehenen Untersuchungsmitteln äussern, treffen nur wenige eine Unterscheidung zwischen Untersuchungsmitteln mit und solchen ohne Zwangscharakter. Äusserungen, welche sich explizit auf die zweite Gruppe beziehen, sind unter dem Kapitel 8.8 zusammengefasst.
8.6.1 Meinungen zum Grundsatz
Die FDK, einige Kantone (AG, BL, FR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, ZH), die StSK, der SSV und vereinzelte Vertreter des Privatsektors (OREF, SGB, TrS) äussern sich positiv zur vorgeschlagenen Erweiterung der Untersuchungsmittel für die Steuerbehörden. Der Kanton JU und der OREF erwarten allerdings dadurch eine zusätzliche Arbeitsbelastung und das Ende der «entente cordiale».
Die FDK und mit ihr die Kantone FR, LU, NW, SH und SZ halten fest, Steuerhinterziehung müsse – wenn sie kein Kavaliersdelikt sein soll – mit denselben Mitteln wie andere Straftaten bekämpft werden.
Der OAD FCT erachtet es als unverhältnismässig, bei einer blossen Nichtdeklaration ohne Urkundenfälschung (Unterlassung) erweiterte Untersuchungsmittel zuzulassen. Er befürwortet deshalb eine Ausdehnung lediglich auf Steuerbetrug mittels falscher Urkunde.
76 Art. 352 Abs. 1 Bst. b StPO. 77 Art. 73 Abs. 1 VStrR. 78 Ferner Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 47 f. «Verfahren (…)».