Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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genetische Anpassungsfähigkeit etc.) drohen die laufenden klimatischen Veränderungen mit einer Geschwindigkeit abzulaufen, welche die natürlichen Anpassungsprozesse überfordert. Waldleistungen wie etwa der Schutz gegen Naturgefahren könnten vermindert werden oder ausfallen. Zu erwarten sind auch Auswirkungen auf die CO2-Senkenleistung des Waldes sowie auf die Holzproduktion, mit der in der einheimischen Wald- und Holzwirtschaft rund 80'000 Arbeitsplätze verbunden sind54. Gemäss Waldpolitik 2020 soll der Schweizer Wald als widerstands- und anpassungsfähiges Ökosystem erhalten bleiben und die von der Gesellschaft geforderten Leistungen auch unter veränderten Klimabedingungen erbringen55.
Die notwendigen Anpassungsmassnahmen – auch Adaptionsmassnahmen genannt – weisen folgende strategischen Stossrichtungen auf56:
Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Waldes durch Jungwaldpflege (stabile und auf die künftigen Standorte abgestimmte Jungbestände),
Gezielte Anpassung von instabilen und klimasensitiven Waldbeständen mit dem Ziel genügender und geeigneter Verjüngung.
Daneben werden die Auswirkungen des Klimawandels (Stürme, Trockenheit etc.) auf den Wald in einem Forschungsprogramm genauer abgeklärt und die Waldbaumethoden weiterentwickelt.
Absatz 1: Mit Artikel 38b (neu) wird ein Subventionstatbestand eingeführt, der die finanzielle Unterstützung von Massnahmen mit globalen Finanzhilfen erlaubt, welche die Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel fördern. Als Massnahmen namentlich genannt werden die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut und die Jungwaldpflege.
Absatz 1 Buchstabe a: Neu werden die Massnahmen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut (nach Absatz 1 Buchstabe e bisherigen Rechts) unter dem Artikel Anpassung an den Klimawandel finanziert. Die Massnahmen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut stehen zunehmend im Zusammenhang mit dem Klimawandel und müssen entsprechend weiterentwickelt werden.
Absatz 1 Buchstabe b: Die Jungwaldpflege wird bereits nach geltendem Recht unterstützt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung für die Anpassung an den Klimawandel wird sie von Artikel 38 in die vorliegende Bestimmung überführt. Die Jungwaldpflege beinhaltet auch die Waldverjüngung, soweit nicht marktfähige Holzprodukte anfallen (vorwettbewerblicher Bereich ohne Ertragsmöglichkeit).
Die präventiven Anpassungsmassnahmen nach Buchstabe b verursachen einen finanziellen Mehrbedarf für den Bund (vgl. Ziff. 3.1.1). Diese Investitionen sind notwendig, um Schäden in der Zukunft und deutlich höhere Folgekosten zu verhindern.
Mit Finanzhilfen unterstützt der Bund freiwillige Massnahmen der Kantone. Abzugrenzen ist Artikel 38b (neu) deshalb von Artikel 37. Diese Bestimmung regelt die Abgeltung der Massnahmen zum Erhalt des Schutzwaldes, welche die Kantone gemäss Waldgesetz verpflichtend umzusetzen haben. Verjüngungs- und Jungwaldpflegemassnahmen innerhalb des Schutzwaldes werden deshalb nach Artikel 37 abgegolten.
54 BAFU, 2012, Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz, Ziele, Herausforderungen und Handlungsfelder, Erster Teil der Strategie des Bundesrates vom 2. März 2012, S. 32
55 Waldpolitik 2020, vom Bundesrat gutgeheissen am 31. August 2011 (BBl 2011 8736)
56 Waldpolitik 2020, vom Bundesrat gutgeheissen am 31. August 2011 (BBl 2011 8737)