Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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Die Subventionierung soll wie bei den anderen Förderbereichen mit globalen Finanzhilfen im Rahmen von Programmvereinbarungen erfolgen. Damit werden die Massnahmen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut nicht mehr wie bis anhin durch Verfügung des Bundesamtes gewährt.

Absatz 2: Die Höhe der Finanzhilfen ist anhand der Wirksamkeit der Massnahmen zu bestimmen. Die genaue Höhe der Finanzhilfen wird – wie bei der Subventionierung im Rahmen von Programmvereinbarungen üblich – zwischen Bund und Kantonen ausgehandelt.

Art. 39 Ausbildung

Absatz 3: Die Förderung der Ausbildung der Waldarbeiter ist neu Teil der Förderung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und wird unter Artikel 39 Absatz 3 gestrichen (vgl. Ziff. 2.5.3, Art. 38a).

Anstelle von Forstingenieuren wird neu von Hochschulabsolventen gesprochen, da sich die Bildungslandschaft in den vergangenen Jahren stark verändert hat (vgl. Ziffer 2.5.1, Art. 29).

2.6 7. Kapitel: Verfahren und Vollzug

2.6.1 1. Abschnitt: Verfahren

Art. 46 Rechtspflege

Absatz 3: Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196657 über den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG) wurde mit Beschluss vom 20. Dezember 200658 revidiert und mit den Artikeln 12a – 12g NHG ergänzt. Der Verweis im ersten Satz von Absatz 3 wird entsprechend angepasst.

Absatz 4: Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 168 LwG. Der Bundesrat beabsichtigt von dieser Kompetenz insbesondere im Bereich der Bekämpfung von biotischen Gefahren für den Wald Gebrauch zu machen. Das Einspracheverfahren eignet sich für Massenverfügungen und Verfügungen mit speziell technischem Inhalt. Es stärkt die erstinstanzliche Verfügung und reduziert das Beschwerderisiko. Dies dient insbesondere auch der Entlastung der Beschwerdeinstanzen.

Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen

Mit der oben genannten Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 46) wurde Artikel 12e NHG eingeführt, wonach im Beschwerdeverfahren der Gemeinden und der Organisationen gemäss Artikel 12ff. NHG mit Bauarbeiten vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden kann, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann. Diese Bestimmung ist formell nicht mit derjenigen von Artikel 47 vereinbar, der für die Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen auf deren Rechtskraft abstellt, beziehungsweise für Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen vorsieht. Die formelle Unvereinbarkeit wird mit der Einfügung eines entsprechenden Vorbehalts in einem zweiten Satz in Artikel 47 aufgelöst. Sinn und Zweck des ersten

57 SR 451

58 BBl 2007 9