Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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Satzes bleiben erhalten, da die in Artikel 12e NHG verordnete Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ausdrücklich nur so weit geht, als der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann. Ist beispielsweise die Rechtsmässigkeit einer Rodung bestritten, muss gemäss Artikel 12e mit den Bauarbeiten wie bis anhin bis zur Rechtskraft des Urteils zugewartet werden.
Art. 48a (neu) Kostentragung durch Verursacher
Mit dieser neuen Bestimmung wird das Verursacherprinzip im Waldgesetz verankert. Analog zu Artikel 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198359 (USG) sollen nach Artikel 48a Absatz 1 die Kosten von Massnahmen welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, dem Verursacher überbunden werden. Diese Überwälzung der Kosten an die Verursacher ist im Interesse einer gerechten Lastentragung geboten. Eine besondere Relevanz weist diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 27a betreffend Massnahmen gegen Schadorganismen auf: Müssen auf Anweisung der Behörden insbesondere Bäume oder anderes Material vernichtet werden, so sollen die diesbezüglichen Kosten vom Verursacher getragen werden. Verursacher ist dabei etwa der Importeur von Holzprodukten, die mit Schadorganismen belastet sind und in der Folge Schaden anrichten oder anzurichten drohen. Dabei ist es irrelevant, ob der Verursacher vom Befall seiner Ware gewusst hat und ob er sich an die geltenden Pflanzenschutzbestimmungen gehalten hat oder nicht. Im Lichte von Artikel 26 soll das Verursacherprinzip jedoch nicht nur bei Massnahmen gegen Schadorganismen, sondern auch bei der Bekämpfung von Naturereignissen gelten. So hat etwa der fahrlässige Verursacher eines Waldbrandes für die Kosten der behördlichen Lösch- und Aufräumarbeiten aufzukommen.
In der Praxis wird es oft schwierig sein, einem potenziellen Verursacher eine genügende Kausalität zwischen seinem Verhalten und den getroffenen Massnahmen nachzuweisen. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass die Kostentragungspflicht nicht nur durch ein Handeln, sondern auch durch ein Unterlassen ausgelöst werden kann. Auch kommt als Verursacher sowohl ein Verhaltensstörer (z.B. Einfuhr von Schadorganismen, Entflammen von Wald durch Zigarettenstummel) als auch ein Zustandsstörer (insb. Eigentum eines Grundstücks, von dem Gefahren für den Wald ausgehen) in Frage. Unabhängig von der Frage der Justiziabilität ist es im Sine der Generalprävention wichtig, dass auch für den Waldbereich das Verursacherprinzip explizit verankert wird.
Nach Absatz 2 wird von der Kostentragungspflicht nach Absatz 1 befreit, wer beweist, dass die Gefährdung oder Beeinträchtigung durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden von anderer Seite verursacht worden ist. Mit anderen Worten machen höhere Gewalt sowie grobes Selbst- oder Drittverschulden den an sich gegebenen natürlichen zu einem inadäquaten Kausalzusammenhang und führen zur Entlastung des Verursachers. Diese Exkulpationsmöglichkeit entspricht verschiedenen anderen umweltrechtlichen Haftungsregelungen, etwa derjenigen von Artikel 59a Absatz 3 USG.
59 SR 814.01