Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten
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2.6.2 2. Abschnitt: Vollzug
Art. 49 Bund
Absatz 1bis: Der Bund beaufsichtigt gemäss Artikel 49 Absatz 1 den Vollzug des Waldgesetzes. Zur genügenden Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion muss er analog Artikel 38 USG dazu ermächtig werden, die verschiedenen Vollzugsmassnahmen der Kantone und des Bundes zu koordinieren. In der Praxis wird dies seit jeher so gehandhabt.
Absatz 3: Wie das Landwirtschaftsgesetz soll auch das Waldgesetz dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur an untergeordnete Behörden zu delegieren (vgl. Art. 177 Abs. 2 LwG). Die Pflanzenschutzverordnung enthält bereits derartige Subdelegationen (z.B. Art. 5 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 oder Art. 31 Abs. 3 PSV). Für den Waldbereich sind diese aber im Gegensatz zum landwirtschaftlichen Teil der Pflanzenschutzverordnung gesetzlich nicht genügend abgestützt. Absatz 3 wird deshalb mit einem entsprechenden neuen Satz 2 ergänzt.
2.7 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 55 Ziff. 4 (neu) Änderung des Jagdgesetzes
Auch das Jagdgesetz vom 20. Juni 198660 (JSG) soll mit einer Bestimmung analog zu Artikel 26 Absatz 5 Waldgesetz ergänzt werden, wonach der Bund private Organisationen gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen kann.
Mit der Überweisung der Motion 10.3242 wird der Bundesrat beauftragt, den Schutz der Nutztiere vor Grossraubtierschäden (Herdenschutz) zu fördern. Gemäss Erkenntnissen der vergangenen Jahre muss als bedeutendste Massnahme im Sömmerungsgebiet der Schutz mit Herdenschutzhunden zum Tragen kommen. Zur Schaffung des entsprechenden Förderartikels wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 folgender neuer Absatz ins Jagdgesetz eingefügt (von beiden Räten gutgeheissen): „Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird“ (Art. 12 Abs. 5 JSG). Gemäss diesem Absatz liegt der Vollzug des Herdenschutzes bei den Kantonen, während die Förderung von Herdenschutzmassnahmen beim BAFU liegt, was auch der Motion 10.3242 entspricht. Im Sinne einer schlanken Organisation und eines einheitlichen Einsatzes der Bundesmittel soll nun mit einem Zusatz zum Artikel 12 Absatz 5 JSG sichergestellt werden, dass das BAFU private Organisationen gegen Entschädigung mit entsprechenden Aufgaben zur Koordination und zum Vollzug des Herdenschutzes beauftragen kann. Bereits im Rahmen der heutigen rechtlichen Regelung gemäss Artikel 10 Absatz 4 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198861 (JSV), welche die Förderung regionaler Herdenschutzprojekte erlaubt, und Artikel 10bis Buchstabe g JSV, welcher die interkantonale Koordination fordert, übernehmen einzelne Organisationen gewisse, allerdings nicht hoheitliche Aufgaben, so z.B. die landwirtschaftliche Beratungszentrale AGRIDEA, welche die
60 SR 922.0
61 SR 922.01