Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat Auswirkungen für die Kantone. Diese sind zum einen finanzieller Art. Subventionen gewährt der Bund gemäss Artikel 7 Buchstabe c und d des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199063 (SuG) nur unter der Voraussetzung, dass sich auch die Kantone angemessen beteiligen. Der Bund kann Massnahmen, die er mit Finanzhilfen und Abgeltungen finanziell unterstützt, nur mit rund 45% der Aufwendungen, die insgesamt für die Zielerreichung notwendig sind, subventionieren. Die restlichen Kosten müssen von den Kantonen sowie von den Waldeigentümern und den weiteren Akteuren, wie z.B. im Bereich des Holznutzungspotentials die Holzwirtschaft, getragen werden.

Bei den zusätzlich beantragten Finanzhilfen und Abgeltungen im jährlichen Gesamtumfang von CHF 22 Millionen durch den Bund (2 Mio. für Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, 10 Mio. für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ausserhalb des Schutzwaldes und 10 Mio. für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel im Schutzwald) ist dementsprechend für die Kantone ebenfalls mit einem jährlichen Mehraufwand von rund CHF 22 Millionen zu rechnen. Diese haben bei den Verhandlungen zu den Programmvereinbarungen jeweils einen höheren Bedarf beantragt, als der Bund berücksichtigen konnte.

Änderungen organisatorischer Art hat Artikel 27 Absatz 3 zur Folge, wonach die Kantone einen kantonalen Pflanzenschutzdienst zu unterhalten haben, der für die Massnahmen gegen Schadorganismen im Bereich sowohl des Waldes als auch der Landwirtschaft zuständig ist. Das heisst, die Kantone werden ihre heutigen für Wald und Landwirtschaft getrennten Strukturen revidieren müssen (vgl. Ziff. 2.4.2, Art. 27). Mittelfristig können dadurch Optimierungen und Effizienzsteigerungen erreicht werden.

Aufgrund der verstärkten Anforderungen an die Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren ist mit einem administrativen Mehraufwand im Vollzug des Pflanzenschutzes zu rechnen.

Positive Folgen hat die Vorlage auf die Gemeinden, die Waldeigentümerinnen sind und Forstbetriebe unterhalten (vgl. Ziff. 3.3).

Mit der Ergänzung von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 Jagdgesetz (vgl. oben Ziff. 2.7) muss nicht jeder Kanton eine eigene Struktur zum Vollzug des Herdenschutzes aufbauen, was die organisatorischen und diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen für die Kantone tiefer hält. Eine detaillierte Hochrechnung der Kosten des Herdenschutzes insgesamt wird der Bundesrat in Erfüllung der Motion 10.3242 in einem Bericht gesondert ausweisen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs wurden einer volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) unterzogen.64 Die zentralen Ergebnisse der VO-

63 SR 616.1

64 Für eine möglichst wirksame und effizient ausgestaltete Umweltpolitik werden umweltpoli-